3. Kapitel: Was ist Eigentum und welche Rechte hat der Eigentümer?
C. Welche Rechte stehen dem Eigentümer zu?
Das Eigentum als umfassend geschützte Rechtsposition gewährt seinem Inhaber die umfassendsten Nutzungs- und Abwehrrechte, die durch die Rechtsordnung vorgesehen sind. Die Ansprüche, die aus dem Eigentum folgen, lassen sich in folgende Kategorien einordnen:
- Herausgabeanspruch:
Der Vindikationsanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB greift sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen. Sind neben dem dinglichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB weitere Ansprüche auf Herausgabe, beispielsweise aus Vertrag oder Besitz denkbar, stehen diese in Gesetzeskonkurrenz zueinander.
- Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen:
Hat der Eigentümer gegen den Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe einer in seinem Eigentum stehenden Sache, folgt diesem Recht ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen. Unter welchen Voraussetzungen dieser besteht, ist in §§ 987 f. BGB geregelt. Zudem muss § 993 Abs. 1 a.E. BGB beachtet werden, der in gewissen Fällen eine Sperrwirkung des Bereicherungs- und Deliktsrechts entfaltet.
- Schadensersatzansprüche:
Neben dem Anspruch aus § 823 BGB, der auf deliktischer Ebene einen Sekundäranspruch für Eigentumsverletzungen gewährt, sind die Schadensersatzansprüche der §§ 989, 990 BGB zu beachten. Auch hier muss die Sperrklausel des § 993 Abs. 1 a.E. BGB beachtet werden.
- Unterlassungsanspruch:
Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB steht selbstständig neben einem etwaigen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Er findet sowohl auf bewegliche als auch auf unbewegliche Sachen Anwendung.
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