3. Kapitel: Was ist Eigentum und welche Rechte hat der Eigentümer?
A. Was ist "Eigentum"?
Das Eigentum im Sinne des Zivilrechts ist das umfassendste Herrschaftsrecht der Person über eine Sache, das die Rechtsordnung zulässt. Seine verfassungsrechtliche Gewährleistung ist in Art. 14 GG normiert. Der rechtliche Gehalt des Eigentums ist durch Privatnützigkeit und eine grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnet.
Das Eigentumsrecht schützt den Inhaber vor Eingriffen in seinem rechtlichen Bestand, vor körperlicher Entziehung der Sache und vor Beeinträchtigungen der Sachsubstanz.
Charakteristisch für das Eigentum ist die positive Nutzungsmöglichkeit (z.B. Übereignung, Belastung, Veränderung). Zudem räumt das Eigentum dem Eigentümer auch eine negative Abwehrbefugnis ein (z.B. Hausrecht des Grundstückseigentümers).
Als absolutes Recht kann es gegenüber jedermann geltend gemacht werden. Es ist jedoch möglich, dass Rechte Dritter den vollumfänglichen Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers entgegenstehen.
Detaillierte Regelungen zum Eigentum lassen sich in den §§ 903 ff. BGB finden.