2. Kapitel: Was ist Besitz und wo spielt er eine Rolle?
A. Was ist "Besitz"?
Das Sachenrecht beginnt mit Regelungen zum "Besitz" (§ 854 BGB).
Unmittelbarer Besitz ist die von einem entsprechenden Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (sog. Sachherrschaft).
Besitz dient zwei grundlegenden Funktionen:
- Publizitätsfunktion: Besitz setzt einen Rechtsschein (siehe § 1006 BGB) und macht für den Verkehr die rechtliche Zuordnung einer Sache erkennbar. Er ist daher auch Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen (§§ 932 ff. BGB). Generell ist die Übergabe einer Sache Voraussetzung der Rechtsänderung (§ 929 BGB) bei beweglichen Sachen ("Traditionsfunktion" von lat. tradere = Übergeben).
- Kontinuitätsfunktion: Der aktuelle Besitzer soll diesen grundsätzlich behalten. Besitz ist vor einer faktischen Entziehung durch Dritte unabhängig von einer rechtlichen Zuordnung geschützt (§ 858 BGB iVm § 859 BGB, § 861 BGB, § 863 BGB). Der Besitzer kann sich deshalb auch selbst gegen Eingriffe Dritter wehren, ohne staatliche Stellen einschalten zu müssen (§ 859 BGB); Dritte müssen grundsätzlich staatliche Stellen einschalten, um ihre Rechte gegen den Dritten durchzusetzen. Daher kann der Besitzer auch einem Herausgabeanspruch des Eigentümers ggf. ein Recht zum Besitz entgegenhalten (§ 986 Abs. 1 BGB) und sogar das Eigentum an einer fremden beweglichen Sache durch Ersitzung erwerben (§ 937 BGB).
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