1. Ka­pi­tel: Wel­che Grund­be­griffe sollte man ken­nen?

C. Was ist eine "Sa­che"?

Das Sa­chen­recht be­han­delt "Sa­chen". Eine Le­gal­de­fi­ni­tion hier­für gibt § 90 BGB: "Sa­chen im Sinne des Ge­set­zes sind nur kör­per­li­che Ge­gen­stände". Ohne Be­deu­tung hier­für ist der je­wei­lige Ag­gre­gat­zu­stand.

Eine Sa­che ist also das He­lium im Bal­lon, das Was­ser in der Was­ser­lei­tung und der Ap­fel im Kühl­schrank.

So­weit der All­ge­meine Teil dar­über hin­aus "ver­tret­bare Sa­chen" (§ 91 BGB) und "ver­brauch­bare Sa­chen" (§ 92 BGB) re­gelt, hat dies nur im Schuld­recht, nicht je­doch im Sa­chen­recht Be­deu­tung.

In­ner­halb der Sa­chen wird zwi­schen be­weg­lichen (Mo­bi­lien) und un­be­weg­lichen Sa­chen (Im­mo­bi­lien) un­ter­schie­den. Da­bei geht es nicht etwa um die Kom­ple­xi­tät des Trans­ports. Viel­mehr geht es bei Im­mo­bi­lien aus­schließ­lich um Grund­stücke.

Be­deu­tung hat dies in der Klau­sur vor al­lem beim Ei­gen­tumser­werb: Die §§ 929 ff. BGB gel­ten nur für be­weg­liche Sa­chen, die §§ 873 ff. BGB nur für Grund­stücke.

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