1. Ka­pi­tel: Wel­che Grund­be­griffe sollte man ken­nen?

B. Was sind die Prin­zi­pien des Sa­chen­rechts?

Das Sa­chen­recht wird durch fünf Prin­zi­pien vom Schuld­recht ab­ge­grenzt, die Sie sich am ein­fachs­ten durch den Merk­satz "PASTA" mer­ken:

  • Pub­li­zi­tät: Je­des ding­li­che Ge­schäft muss von au­ßen er­kenn­bar sein.
  • Ab­so­lut­heit: Ding­li­che Rechte wir­ken ge­gen­über je­der­mann und nicht nur wie schuld­recht­li­che Be­zie­hun­gen zwi­schen den Par­tei­en.
  • Spe­zia­li­tät: Ding­li­che Ge­schäfte müs­sen sich auf ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bare Ge­gen­stände be­zie­hen. Eine Gat­tungs­schuld ist nur auf der Ver­pflich­tungsebene (im Schuld­recht) mög­lich.
  • Ty­pen­zwang: Wäh­rend im Schuld­recht Ver­trags­frei­heit gilt (Art. 2 Abs. 1 GG), gibt es im Sa­chen­recht einen nu­me­rus clau­sus der zu­läs­si­gen Rech­te, die zu­dem auch in­halt­lich nicht frei aus­ge­stal­tet wer­den dür­fen.
  • Abstrak­tion: Die Wirk­sam­keit des ding­li­chen Ge­schäfts ist un­ab­hän­gig von der Wirk­sam­keit der schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tung, die die­sem zu­grun­de­liegt (das Vor­han­den­sein se­pa­ra­ter Ge­schäfte be­zeich­net man als Tren­nungs­prin­zip).

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