1. Kapitel: Welche Grundbegriffe sollte man kennen?
A. Was behandelt das Sachenrecht?
Das als "Sachenrecht" betitelte dritte Buch des BGB umfasst rund 400 Paragraphen (§§ 854 - 1296 BGB). Diese regeln neben Formalien die möglichen rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache sowie Verfügungen über Sachen (und in Bezug auf das Pfandrecht und den Nießbrauch an Rechten).
Es soll
- der Klärung der Berechtigung bzw. der Ausschließung von Dritten dienen (Zuordnungsfunktion, z.B. durch das Eigentum, § 903 BGB),
- Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen (Definitionsfunktion, z.B. durch beschränkt dingliche Rechte, §§ 1018 ff. BGB, §§ 1204 ff. BGB)
- Voll- und Teilrechte zur Nutzungs- und Vermarktungsoptimierung schaffen (Differenzierungsfunktion, z.B. durch Grunddienstbarkeiten und Pfandrechte, §§ 1018 ff. BGB, §§ 1204 ff. BGB)
- die Umlauffähigkeit von Sachen bereitstellen (Transaktionsfunktion, z.B. durch klare Regeln zur Übertragung von Eigentum und anderen Rechten, §§ 873 ff. BGB, §§ 929 ff. BGB)
- Ansprüche bei Verletzung oder Gefährdung zugewiesener Voll- und Teilrechte gewähren (Absicherungs- und Gewährleistungsfunktion, z.B. durch die Ansprüche bei einer Vindikationslage, § 985 BGB, §§ 989 ff. BGB).
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