II. Was fällt unter den freiwilligen Satzungsinhalt?
1. Was sind Nebenleistungen (§ 3 Abs. 2 GmbHG)?
Über ihre Einlagepflicht hinaus können im Gesellschaftsvertrag (§ 3 Abs. 2 GmbHG) weitere Pflichten der Gesellschafter geregelt werden, die dann "mitgliedschaftlich" wirken; die nachträgliche Einführung oder Änderung bedarf nach § 53 Abs. 3 GmbHG der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter. Solche Pflichten müssen nicht einheitlich sein - sie können auch nur einzelne Personen betreffen. Denkbar sind aber auch umgekehrte "Sonderrechte". Soweit eine solche "echte Nebenpflicht" begründet ist, geht sie mit dem betroffenen Geschäftsanteil auch auf Dritte (z.B. bei Veräußerung oder Erbfall) über.
Wie zuvor genannt, sind diese Nebenleistungspflichten von bloßen schuldrechtlichen Individualvereinbarungen abzugrenzen. Kompliziert wird dies dadurch, dass solche Abreden auch als sog. "nichtkorporative" Satzungsbestandteile im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden dürfen.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur für Satzungsbestandteile die besonderen Vorschriften über die Satzungsänderungen (§§ 53 ff. GmbHG) gelten.
Ein wichtiger Fall von Nebenleistungspflichten ist die Übernahme eines Darlehens durch den Gesellschafter. Dies führt dann meist zu einer sog. "gesplitteten Einlage" (die Ihnen schon aus der Kommanditgesellschaft bekannt ist). Hier wird in Abweichung zum Darlehensrecht des BGB (§ 490 Abs. 1 BGB) die Kündigungsmöglichkeit beschränkt: Eine außerordentliche Kündigung des Darlehens ist dann entgegen § 490 Abs. 1 BGB auch bei "wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse" (d.h. in der Krise) unzulässig. Den gesetzlichen Anhaltspunkt hierfür bildet § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG, wonach eine Befreiung von Einlagepflichten unzulässig ist.
Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass jeder Gesellschafter über seine Einlage hinaus der Gesellschaft ein unbefristetes und unverzinsliches Darlehen in Höhe des doppelten der Einlage gewähren muss. Dann wird dieses Darlehen nicht zum Teil der Einlage und unterliegt damit weder den Kapitalaufbringungsvorschriften noch wird es für die Ermittlung der Beteiligungshöhe etwa beim Stimmrecht (§ 47 Abs. 2 GmbHG) berücksichtigt. Die Zahlungspflicht ist also insoweit "gesplittet". Allerdings soll auch hier die Rückforderung in der Krise nach dem Gedanken des § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG entgegen § 490 BGB treuwidrig und deshalb unwirksam sein. Insoweit ist auch das Darlehen einlageähnlich.
Etwas flexibler sind so genannte "Finanzplankredite". Dabei wird mit dem Gesellschafter vereinbart, dass der Geschäftsführer jederzeit die Gewährung eines Darlehens in einer bestimmten Höhe verlangen kann. Insoweit besteht zwar ein Anspruch auf Darlehensgewährung, der aber nicht sofort, sondern eben erst nach den jeweiligen Planungen der Gesellschaft ausgeübt wird. In diesen Fällen kann aber (ebenfalls aus den Erwägungen des § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG heraus) die Gewährung des Darlehens nicht unter Hinweis auf eine aktuelle Krisensituation verweigert werden. Ein derartiges Anforderungsrecht des Geschäftsführers ist nämlich gerade für die Fälle gedacht, in denen Kredite von Banken für die Gesellschaft unter marktüblichen Bedingungen nicht mehr erreichbar sind - also für die Krise.