(2) Was ist die "Unterbilanzhaftung nach Eintragung"?
(a) Wie ist die Unterbilanzhaftung ausgestaltet?
- Die Haftung der Gesellschafter ist unbeschränkt und nicht durch die Höhe der Stammeinlagen begrenzt.
Auch wenn A eine Einlage von nur 1 € übernommen hat, muss er bei entsprechenden Schulden Verluste in Höhe von 1 Mio. € und mehr ersetzen.
- Die Gesellschafter haften anteilig. Da es sich um den Einlageanspruch (!) gegen die Gesellschafter handelt, gelten die Regeln des GmbHG für Verzugszinsen, Kaduzierung und Ausfallhaftung.
Wenn A mit 50% Beteiligung, B mit 30% Beteiligung und C mit 20% Beteiligung eine Gesellschaft gründen, kann es passieren, dass C die gesamten Verluste allein (!) tragen muss, wenn A und B zahlungsunfähig sind und der Verkauf ihrer Anteile mangels Interessenten nicht möglich ist. Fällt nur A weg, erhöhen sich die Anteile von B und C auf 60% und 40%.
- Es handelt sich um eine Innenhaftung, d.h. nur gegenüber der Gesellschaft. Zur Durchsetzung ist der Geschäftsführer (im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter) berechtigt.
Auch wenn Verluste aufgetreten sind, können sich Gläubiger also nicht an die Gesellschafter halten - sie können aber den Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter pfänden und sich überweisen lassen.
- Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister.