(2) Was ist die "Un­ter­bi­lanz­haf­tung nach Ein­tra­gung"?

(a) Wie ist die Un­ter­bi­lanz­haf­tung aus­ge­stal­tet?

Die Aus­ge­stal­tung der Haf­tung ent­spricht der Ver­lust­de­ckungs­haf­tung bei ge­schei­ter­ter Ein­tra­gung:
  • Die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter ist un­be­schränkt und nicht durch die Höhe der Stamm­ein­lagen be­grenzt.

Auch wenn A eine Ein­lage von nur 1 € über­nom­men hat, muss er bei ent­spre­chen­den Schul­den Ver­luste in Höhe von 1 Mio. € und mehr er­set­zen.

  • Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten an­tei­lig. Da es sich um den Ein­lagean­spruch (!) ge­gen die Ge­sell­schaf­ter han­delt, gel­ten die Re­geln des GmbHG für Ver­zugs­zin­sen, Ka­du­zie­rung und Aus­fall­haf­tung.

Wenn A mit 50% Be­tei­li­gung, B mit 30% Be­tei­li­gung und C mit 20% Be­tei­li­gung eine Ge­sell­schaft grün­den, kann es pas­sie­ren, dass C die ge­sam­ten Ver­luste al­lein (!) tra­gen muss, wenn A und B zah­lungs­un­fä­hig sind und der Ver­kauf ih­rer An­teile man­gels In­ter­es­sen­ten nicht mög­lich ist. Fällt nur A weg, er­hö­hen sich die An­teile von B und C auf 60% und 40%.

  • Es han­delt sich um eine In­nen­haf­tung, d.h. nur ge­gen­über der Ge­sell­schaft. Zur Durch­set­zung ist der Ge­schäfts­füh­rer (im In­sol­venz­fall der In­sol­venz­ver­wal­ter) be­rech­tigt.

Auch wenn Ver­luste auf­ge­tre­ten sind, kön­nen sich Gläu­bi­ger also nicht an die Ge­sell­schaf­ter hal­ten - sie kön­nen aber den An­spruch der Ge­sell­schaft ge­gen den Ge­sell­schaf­ter pfän­den und sich über­wei­sen las­sen.

  • Der An­spruch ver­jährt fünf Jahre nach Ein­tra­gung der GmbH in das Han­dels­re­gis­ter.
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