B. Wie ist eine GmbH & Co KG rechtlich gestaltet?
II. Was ist eine "Einheits"-GmbH & Co KG?
Bei einer Einheits-GmbH & Co KG ist die Kommanditgesellschaft einzige Gesellschafterin der GmbH, d.h. alle GmbH-Geschäftsanteile gehören der KG. Um zu verhindern, dass hierdurch eine Lücke in der Kapitalausstattung entsteht, ordnet § 172 Abs. 6 HGB an, dass auf die KG übertragene GmbH-Geschäftsanteile nicht auf die Einlagepflicht der Kommanditisten angerechnet werden. Denn sonst würde das Vermögen der GmbH doppelt verwertet - einerseits als persönlich haftendes Vermögen des Komplementärs, andererseits als Kommanditeinlage.
Die Einheits-GmbH & Co KG vermeidet eine Interessenkollision zwischen "Nur"-Kommanditisten und GmbH-Gesellschaftern. Mangels anderweitig beteiligter Personen sind die Kommanditisten die einzigen wirtschaftlichen Inhaber des Unternehmens und haben daher aus die alleinige Entscheidungsbefugnis.
Gleichzeitig wird das Formerfordernis des § 15 Abs. 4 GmbHG erfolgreich ausgeschaltet - die KG-Anteile lassen sich formlos übertragen; die Beteiligung an der GmbH verbleibt dauerhaft bei der KG, egal wer hinter dieser Gesellschaft steht.
In der Gesellschafterversammlung der KG wird regelmäßig das Stimmrecht der GmbH (vertreten durch deren Geschäftsführer) durch den Gesellschaftsvertrag der KG ausgeschlossen; ohne eine solche Regelung darf hingegen der Geschäftsführer für die GmbH als Komplementär abstimmen (ist insoweit aber an die Weisungen der KG gebunden).
In der Gesellschafterversammlung der GmbH ist nur die KG beteiligt, die wiederum durch die GmbH vertreten wird (§ 161 Abs. 2 HGB iVm § 125 Abs. 1 HGB, § 170 HGB), die wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten wird (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Stirbt der Geschäftsführer (oder legt er sein Amt nieder bzw. verliert sonst die Geschäftsführerstellung) kann ein Nachfolger nur nach § 29 BGB bestellt werden. Die Kommanditisten können nur der GmbH die Geschäftsführungsbefugnis entziehen (§ 117 HGB) oder diese aus der KG ausschließen (§ 140 HGB). Um dieses Problem zu lösen, werden drei Wege in Betracht gezogen:
- Zunächst kann man den Kommanditisten (sogar im Gesellschaftsvertrag der KG) eine unwiderrufliche, ausschließliche Vollmacht für die Entscheidung in der Gesellschafterversammlung der GmbH erteilen - dem steht § 170 HGB nicht entgegen (dort geht es nur um organschaftliche Vertretungsmacht); die GmbH wäre dann von der Vertretung ausgeschlossen.
- Man kann auch im GmbH-Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die dortigen Entscheidungen nicht von der Gesellschafterversammlung, sondern von den Kommanditisten der GmbH getroffen werden (was ausnahmsweise nicht gegen die Verbandssouveränität verstößt, weil hier keine Gesellschafter mit abweichenden Interessen betroffen sein können).
- Schließlich kann man einen Stimmbindungsvertrag zwischen der GmbH und den Kommanditisten abschließen, wonach die GmbH als Komplementärin auf ihrer eigenen Gesellschafterversammlung stets im Sinne der KG abstimmen muss.