B. Wie ist eine GmbH & Co KG rechtlich gestaltet?
I. Was ist eine "personengleiche" GmbH & Co KG?
Bei einer personengleichen GmbH & Co KG sind alle Gesellschafter der GmbH zugleich Kommanditisten in der KG. Hierdurch sollen Probleme bei Informationsrechten und Mitspracherechten bei Entscheidungen vermieden werden. Praktisch bedeutsam ist die "Einpersonen GmbH & Co KG", bei welcher eine natürliche Person gleichzeitig einziger Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter und Kommanditist ist.
Die GmbH enthält auf Ebene der KG keinen eigenen Kapitalanteil und ist vom Stimmrecht und vom Gewinnbezugsrecht ausgeschlossen. Hierin liegt keine unangemessene Benachteiligung - denn auch der Wille der GmbH wird faktisch von deren Gesellschaftern und damit von den Kommanditisten gebildet.
Praktisch hat eine GmbH & Co KG zur Folge, dass die Gesellschafterversammlung der GmbH und die Kommanditistenversammlung zusammenfallen; hierzu werden regelmäßig die Vorgaben des GmbH-Rechts (etwa zur Einberufung, zur Beschlussfassung oder zur erforderlichen Mehrheit) durch vertragliche Regelungen auf die KG übertragen.
Um sicherzustellen, dass die Beteiligung an GmbH und KG nicht auseinanderfallen, wird durch Vinkulierung und Einschränkung der Übertragbarkeit der KG-Anteile eine Verknüpfung hergestellt. In diesen Fällen darf die Übertragung nur erfolgen (und eine Zustimmung muss erfolgen), wenn gleichzeitig auch die Beteiligung an der anderen Gesellschaft mitübertragen wird. Möglich ist auch eine Anpassungspflicht an Beteiligungsveränderungen durch Abtretungsverpflichtungen und Einziehungsklauseln.