D. Wie werden die Gesellschafter in der GmbH&Co KG geschützt?
II. Wie haftet der Geschäftsführer ggü. der KG?
§ 43 Abs. 2 GmbHG gewährt nur der GmbH einen Anspruch gegen ihren Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB iVm § 611 BGB) stehen ebenfalls nur dem Dienstberechtigten - also im Zweifel der anstellenden GmbH zu.
Die Rechtsprechung sieht aber durchaus das Bedürfnis der Kommanditisten, Verluste der KG unmittelbar gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen zu können und nicht den Umweg über die GmbH beschreiten zu müssen. Hierzu haben sich zwei Wege etabliert:
- Der Anstellungsvertrag wird als Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten der KG angesehen. Dabei ist die Leistungsnähe offensichtlich (Handlungen des Geschäftsführers wirken über die GmbH zulasten der KG), die Gläubigernähe folgt aus der Komplementärsstellung der GmbH und die Erkennbarkeit bereitet keine Probleme. Bei potentieller Pflichtenkollision muss der Geschäftsführer eine Weisung der GmbH-Gesellschafter einholen.
- Fehlt ausnahmsweise ein (wirksamer) Anstellungsvertrag wird auch aus der Organstellung als solcher eine Schutzwirkung hergeleitet. Dabei wird dann eine Drittwirkung des § 43 Abs. 2 GmbHG erreicht.
Da es um Ansprüche der KG geht, werden die Gesellschafter der GmbH nicht mit der Geltendmachung des Anspruchs befasst - § 46 Nr. 8 GmbHG kann keine Anwendung finden. Auch eine Entlastung der Geschäftsführer durch die Gesellschafter der GmbH hat keine Auswirkung auf die KG. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wendet der BGH jedoch auf beide Ansprüche die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG an.
Die Ansprüche muss grundsätzlich die KG (vertreten durch die GmbH vertreten durch deren Geschäftsführer) gegen den Geschäftsführer geltend machen. Die Kommanditisten haben keine vertragliche Beziehung und der Vertrag entfaltet nur gegenüber der KG, nicht jedoch ihnen gegenüber Schutzwirkung. Allerdings können sie im Wege der actio pro socio für die KG gegen den Geschäftsführer vorgehen. Die Kommanditisten können aber auch auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer verzichten - dies wird im Zweifel der Fall sein, wenn sie einen Beschluss über die "Entlastung" treffen.