D. Wie wer­den die Ge­sell­schaf­ter in der GmbH&Co KG ge­schützt?

II. Wie haf­tet der Ge­schäfts­füh­rer ggü. der KG?

§ 43 Abs. 2 Gm­bHG ge­währt nur der GmbH einen An­spruch ge­gen ih­ren Ge­schäfts­füh­rer bei Pf­licht­ver­let­zun­gen. An­sprü­che aus dem An­stel­lungs­ver­trag (§ 675 Abs. 1 BGB iVm § 611 BGB) ste­hen eben­falls nur dem Dienst­be­rech­tig­ten - also im Zwei­fel der an­stel­len­den GmbH zu.

Die Recht­spre­chung sieht aber durch­aus das Be­dürf­nis der Kom­man­di­tisten, Ver­luste der KG un­mit­tel­bar ge­gen­über dem Ge­schäfts­füh­rer gel­tend ma­chen zu kön­nen und nicht den Um­weg über die GmbH be­schrei­ten zu müs­sen. Hierzu ha­ben sich zwei Wege eta­bliert:

  • Der An­stel­lungs­ver­trag wird als Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten der KG an­ge­se­hen. Da­bei ist die Leis­tungs­nähe of­fen­sicht­lich (Hand­lun­gen des Ge­schäfts­füh­rers wir­ken über die GmbH zu­las­ten der KG), die Gläu­bi­ger­nähe folgt aus der Kom­ple­men­tärsstel­lung der GmbH und die Er­kenn­bar­keit be­rei­tet keine Pro­ble­me. Bei po­ten­ti­el­ler Pf­lich­ten­kol­li­sion muss der Ge­schäfts­füh­rer eine Wei­sung der GmbH-Ge­sell­schaf­ter ein­ho­len.
  • Fehlt aus­nahms­weise ein (wirk­sa­mer) An­stel­lungs­ver­trag wird auch aus der Or­gan­stel­lung als sol­cher eine Schut­z­wir­kung her­ge­lei­tet. Da­bei wird dann eine Dritt­wir­kung des § 43 Abs. 2 Gm­bHG er­reicht.

Da es um An­sprü­che der KG geht, wer­den die Ge­sell­schaf­ter der GmbH nicht mit der Gel­tend­ma­chung des An­spruchs be­fasst - § 46 Nr. 8 Gm­bHG kann keine An­wen­dung fin­den. Auch eine Ent­las­tung der Ge­schäfts­füh­rer durch die Ge­sell­schaf­ter der GmbH hat keine Aus­wir­kung auf die KG. Um Wer­tungs­wi­der­sprü­che zu ver­mei­den, wen­det der BGH je­doch auf beide An­sprü­che die Ver­jäh­rungs­frist des § 43 Abs. 4 Gm­bHG an.

Die An­sprü­che muss grund­sätz­lich die KG (ver­tre­ten durch die GmbH ver­tre­ten durch de­ren Ge­schäfts­füh­rer) ge­gen den Ge­schäfts­füh­rer gel­tend ma­chen. Die Kom­man­di­tisten ha­ben keine ver­trag­li­che Be­zie­hung und der Ver­trag ent­fal­tet nur ge­gen­über der KG, nicht je­doch ih­nen ge­gen­über Schut­z­wir­kung. Al­ler­dings kön­nen sie im Wege der ac­tio pro so­cio für die KG ge­gen den Ge­schäfts­füh­rer vor­ge­hen. Die Kom­man­di­tisten kön­nen aber auch auf An­sprü­che ge­gen den Ge­schäfts­füh­rer ver­zich­ten - dies wird im Zwei­fel der Fall sein, wenn sie einen Be­schluss über die "Ent­las­tung" tref­fen.

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