D. Wie werden die Gesellschafter in der GmbH&Co KG geschützt?
I. Wen treffen in der GmbH & Co KG Treupflichten?
Es sind drei Treupflichtbeziehungen zu unterscheiden:
- Treupflicht GmbH zur KG: Die GmbH ist - wie jeder geschäftsführende Komplementär - verpflichtet, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Die "eigenübliche Sorgfalt" (§ 708 BGB) der GmbH wird jedoch durch § 43 Abs. 1 GmbHG konkretisiert - es erfolgt also keine Privilegierung, sondern es gilt auch hier ein objektiver Maßstab. Eine Verletzung der Treupflicht der GmbH gegenüber der KG führt zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen der Kommanditgesellschaft gegen die GmbH. Diese Ansprüche können (sofern sie Kenntnis haben) auch durch die Kommanditisten im Wege der Gesellschafterklage gegen die GmbH geltend gemacht werden. Freilich haftet der KG dann nur das beschränkte Vermögen der GmbH; ein Rückgriff auf die Geschäftsführer käme allenfalls durch Pfändung und Überweisung von Ansprüchen der GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht.
- Treupflicht Kommanditisten untereinander / Treupflicht Gesellschafter der GmbH untereinander: Unstreitig treffen die Gesellschafter untereinander Treupflichten. Diese sind auch verletzt, wenn einer der Gesellschafter der GmbH das Vermögen der KG schädigt, da hierdurch mittelbar auch die GmbH geschädigt wird (ähnlich wie bei der Kapitalerhaltung). Ebenso wäre eine Schädigung der KG durch einen anderen Kommanditisten (etwa durch Abstimmungsverhalten auf der Gesellschafterversammlung der KG) denkbar.
- Treupflicht GmbH-Gesellschafter zu Kommanditisten: Fraglich ist damit nur, ob Personen, die nur Gesellschafter der GmbH sind, unmittelbar Treupflichten gegenüber Nur-Kommanditisten haben. Dafür könnte die spezifische Konstruktion der GmbH&Co KG sprechen. Jedoch darf man nicht übersehen, dass die Gesellschaften grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ohne besondere vertragliche Beziehung wird daher in der Regel keine gesellschaftenübergreifende direkte Treubindung anzunehmen sein.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).