8. Kapitel: Was ist eine GmbH & Co KG?
A. Warum sollte jemand eine GmbH & Co KG gründen?
Die Schwäche der Kommanditgesellschaft (KG) ist, dass mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich haften muss. Außerdem sind zur Geschäftsführung und Vertretung immer die persönlich haftenden Gesellschafter berufen (§ 161 Abs. 2 HGB iVm § 115 Abs. 1 HGB, § 125 Abs. 1 HGB, § 170 HGB). Eine reine Fremdorganschaft ist nicht möglich; Prokuristen sind selbst dann nicht selbstständig für die Gesellschaft handlungsbefugt, wenn vertraglich festgelegt ist, dass kein Gesellschafter die KG vertreten darf. Das bereitet erhebliche Probleme, wenn der bisherige Komplementär stirbt und sich niemand findet, der an seiner Stelle die persönliche Haftung übernehmen will.
In der GmbH haften zwar alle Gesellschafter beschränkt, dafür sind aber strenge Regeln bei der Kapitalaufbringung (§ 19 GmbHG) und -erhaltung (§ 30 GmbHG) zu beachten, bei deren Verletzung eine Ausfallhaftung (§ 24 GmbHG, § 31 Abs. 3 GmbHG) eingreift. Weiterhin greift für die GmbH unter Umständen die unternehmerische Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz 1976 ein. Zudem bedarf die Anteilsübertragung stets der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Schließlich trifft auch nur die GmbH die Pflicht zur Zahlung von Körperschaftssteuer, während bei Personengesellschaften nur die Gesellschafter Einkommenssteuer zahlen müssen. Andererseits kann nur eine GmbH ein Geschäftsführergehalt steuerlich absetzen.
In einer GmbH & Co KG handelt nach außen nur die Kommanditgesellschaft - diese macht Gewinne und Verluste, beschäftigt Arbeitnehmer und zahlt Gewinnanteile aus. Das hat zur Folge, dass insoweit die Regelungen des GmbH-Rechts grundsätzlich keine Anwendung finden. Nur für die Vertretung nach außen ist die GmbH involviert (§ 161 Abs. 2 HGB iVm § 125 Abs. 1 HGB) und handelt insoweit durch ihren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Damit erhält man Fremdorganschaft ohne auf die Flexibilität der Kommanditgesellschaft verzichten zu müssen. Der Mitbestimmung kann man so aber nicht entgehen - nach § 4 MitBestG gelten Arbeitnehmer der KG als Arbeitnehmer der Komplementär-GmbH, die so ggf. einen Aufsichtsrat einführen muss. Das Drittelbeteiligungsgesetz kennt keine vergleichbare Zurechnungsnorm.