C. Wie werden die Gläubiger einer GmbH & Co KG geschützt?
II. Gelten Besonderheiten für die Kapitalerhaltung?
Sowohl das GmbH-Recht (§ 30 GmbH, § 31 GmbHG), als auch das KG-Recht (§ 172 HGB) treffen Regelungen für den Fall einer Rückgewähr von Einlagen:
Das GmbHG verbietet eine Rückzahlung des "zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens an die Gesellschafter" (§ 30 GmbHG). Wird gegen dieses Verbot der Auszahlung aus dem GmbH-Vermögen an die GmbH-Gesellschafter verstoßen, so muss der Gesellschafter das Stammkapital wieder auffüllen. Es besteht also eine unbeschränkte Innenhaftung. Darüber hinaus haften die anderen Gesellschaft nach § 31 Abs. 3 GmbHG. Eine Anwendung des § 172 Abs. 4 HGB (Außenhaftung) kommt insoweit nicht in Betracht, da das Vermögen der KG nicht betroffen ist.
Im KG-Recht ist eine Rückzahlung aus dem KG-Vermögen an die Kommanditisten hingegen grundsätzlich erlaubt. Der Kommanditist haftet dann jedoch den Gläubigern in Höhe seiner versprochenen Hafteinlage (§ 172 Abs. 4 HGB), es besteht also eine beschränkte Außenhaftung. Eine Anwendung von § 30 GmbHG käme dabei eigentlich grundsätzlich (!) nicht in Betracht, da die Zahlung nicht aus dem Vermögen der GmbH erfolgt.
Durch die unbeschränkte Haftung der GmbH für alle Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB iVm § 128 S. 1 HGB) haben Auszahlungen an die Kommanditisten jedoch auch Folgen für das Vermögen der GmbH. Daher ist es denkbar, dass durch die Auszahlung an einen Kommanditisten aus dem KG-Vermögen auch das Vermögen der GmbH unter die zur Erhaltung des Stammkapital erforderliche Summe sinkt:
Unproblematisch ist es, wenn der Zahlungsempfänger gleichzeitig Gesellschafter der GmbH war. Dann greifen § 30 GmbH, § 31 GmbHG uneingeschränkt ein. Der Anspruch auf Rückzahlung gegen den Gesellschafter aus § 31 GmbHG steht dabei allerdings nach der Rechtsprechung der KG (und nicht der GmbH) zu, da auch deren Vermögen betroffen ist.
Probleme bereitet dagegen der Fall, dass der Zahlungsempfänger ausschließlich Kommanditist der KG ist. Der BGH hat in diesem Fall trotzdem § 30 GmbHG, § 31 GmbHG angewandt, da nur so eine effektive Kapitalerhaltung und damit mittelbar ein Gläubigerschutz erreicht werden kann. Methodisch handelt es sich um eine Analogie, wobei die planwidrige Regelungslücke aus der ursprünglich nicht bekannten engen Verknüpfung zweier Gesellschaften in der GmbH & Co KG hergeleitet wird.