C. Wie werden die Gläubiger einer GmbH & Co KG geschützt?
I. Gelten Besonderheiten für die Kapitalaufbringung?
Bei der Gründung der GmbH & Co KG ist zwischen der Kapitalaufbringung in der GmbH und der Einlagepflicht der Kommanditisten in der KG zu differenzieren:
- In der GmbH gilt § 19 GmbHG uneingeschränkt - das bedeutet, dass es nicht genügt, wenn das Vermögen an die Kommanditgesellschaft geleistet oder absprachegemäß unmittelbar an diese weitergeleitet werden muss (BGH, Urteil vom 10. 12. 2007 - II ZR 180/06). Denn eine Leistung von Einlagen an einen Dritten hat im GmbH-Recht keine befreiende Wirkung.
- Auch die Kommanditisten können zur Erbringung von Beiträgen verpflichtet sein. Notwendig ist dies nicht - ebenso ist denkbar, dass diese nur in Höhe der Haftsumme unmittelbar gegenüber den Gläubigern haften (§ 172 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB iVm § 128 S. 1 HGB).
Einen Sonderfall regelt § 172 Abs. 6 HGB. Voraussetzung ist, dass es keine Komplementäre gibt, die natürliche Person sind. Sobald auch nur ein Mensch unmittelbar oder mittelbar als Gesellschafter einer Komplementärs-OHG bzw. Komplementärs-KG haftet, greift die Norm nicht ein. In diesem Fall könnte man auf die Idee kommen, als Einlage der Kommanditisten in die Kommanditgesellschaft (die auch ihre Außenhaftung nach § 172 Abs. 1 HGB zum Erlöschen bringt) Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zu erbringen.
Hierdurch kann eine Einheits-GmbH&Co KG entstehen, bei der die Kommanditgesellschaft Inhaberin aller GmbH-Geschäftsanteile ist. Damit wäre die KG einzige Gesellschafterin der GmbH, so dass die Kommanditisten letztlich über die Willensbildung in der KG auch unmittelbar Weisungen an die GmbH erteilen können.
Dies ist zunächst einmal rechtlich zulässig. Allerdings bestimmt § 172 Abs. 6 HGB, dass die Kommanditisten hierdurch nicht ihre Hafteinlage im Sinne von § 171 Abs. 1, 2. Halbsatz erbracht haben. Sie haften also weiter für die Einlageerbringung - und zwar unmittelbar gegenüber den Gläubigern. Neben den Geschäftsanteilen muss daher weiteres Vermögen an die KG erbracht werden, um die Haftungsbefreiung zu erreichen.