c. Wann ist das Drittelbeteiligungsgesetz anwendbar?
bb. Wie werden die Mitglieder nach dem DrittelBG gewählt?
Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden von den Arbeitnehmern des Unternehmens nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl bestellt (§ 5 DrittelbG). Darüber hinaus trifft § 4 DrittelBG über § 100 AktG (und § 105 AktG, was aber für die Arbeitnehmerseite praktisch keine Rolle spielen dürfte) hinausgehende Vorgaben zur Wählbarkeit:
- Es müssen mindestens zwei der von den Arbeitnehmern gewählten Aufsichtsratsmitglieder im Unternehmen selbst beschäftigt sein; soweit nur ein Aufsichtsratsmitglied von den Arbeitnehmern zu wählen ist, muss dieses im Unternehmen beschäftigt sein (§ 4 Abs. 2 DrittelBG). Die betreffenden Kandidaten müssen mindestens zwölf Monate dem Unternehmen angehören (§ 4 Abs. 3 DrittelBG). Soweit hingegen mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen sind, dürfen das dritte (und weitere Mitglieder) auch Personen sein, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. leitende Angestellte, soweit sie nicht wegen § 105 AktG disqualifiziert sind) oder nicht im Unternehmen beschäftigt sind (z.B. Gewerkschaftsvertreter, Universitätsprofessoren als sog. "externe Aufsichtsratsmitglieder"). Rechnerisch darf damit bei Aufsichtsräten mit 15 oder mehr Mitgliedern sogar die Mehrheit der von den Arbeitnehmern gewählten Personen nicht unternehmensangehörig sein; zulässig ist es aber selbstverständlich auch, dass alle oder die Mehrheit der gewählten Vertreter betriebsangehörige Arbeitnehmer sind - es handelt sich also um eine reine Option.
- Grundsätzlich soll die Geschlechterbeteiligung im Unternehmen auch auf Aufsichtsratsebene abgebildet werden (§ 4 Abs. 4 DrittelBG). Ein Verstoß gegen diese Vorgabe macht die Wahl jedoch nicht ungültig.
- Der Gesellschaftsvertrag kann für die Arbeitnehmervertreter keine weiteren Einschränkungen (etwa Qualifikation, Geschlecht, Alter, etc.) vorsehen.
Vorschlagsberechtigt sind die Betriebsräte sowie eine Gruppe von 100 Arbeitnehmern oder einem Zehntel der Gesamtbelegschaft (§ 6 DrittelB). Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer des Unternehmens (§ 5 Abs. 2 DrittelBG).
Für Mängel der Wahl gilt § 11 DrittelBG, der einerseits nur wesentliche Verstöße als Anfechtungsgrund sieht und zudem die Anfechtungsbefugnis auf eine Gruppe von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, den Betriebsrat oder die Geschäftsführer begrenzt - also insb. Gewerkschaften oder einzelne Kandidaten ausschließt. Schließlich greift eine knappe Anfechtungsfrist von zwei Wochen ab Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger (§ 8 DrittelBG).
Sofern die Gesellschaft herrschendes Unternehmen in einem Konzern im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG ist, erfolgt nach § 2 Abs. 2 DrittelbG die Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochterunternehmen zum herrschenden Unternehmen nur, soweit mit diesen Tochterunternehmen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 S. 1 AktG) geschlossen wurde oder erst Recht im (praktisch sehr seltenen) Fall der Eingliederung der Tochtergesellschaft (§ 319 Abs. 1 S. 1 AktG). Für die Berücksichtigung der Arbeitnehmer der abhängigen Unternehmen trifft das DrittelBG keine Regelung. Nach wohl hM ist insoweit § 5 MitBestG analog heranzuziehen, wonach der Konzern als Gesamtheit betrachtet wird und die Tochtergesellschaften keine eigenen Sitze beanspruchen können.