b. Wann ist das Mitbestimmungsgesetz anwendbar?
bb. Wie werden die Mitglieder des Aufsichtsrats nach dem MitbestG gewählt?
Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite, auch die Vertreter der Gewerkschaften, werden von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählt, §§ 9, 18 MitbestG. Unter den Voraussetzungen der §§ 10 ff. MitbestG ist auch eine Wahl durch Delegierte möglich.
Die Arbeitnehmervertreter wählen zudem den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird von den Anteilseignervertretern gewählt, § 27 MitbestG.
Um eine Pattsituation zu verhindern, steht dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine Zweitstimme zu, § 29 Abs. 2 S. 1 MitbestG.
Gem. § 33 MitbestG ist ein Arbeitsdirektor zu wählen. Zu beachten ist jedoch, dass die Bestimmung, dass Bestellung und Abberufung nicht gegen den Willen des Arbeitnehmervertreter erfolgen können, nach dem MitbestG nicht gilt.
Gem. § 7 Abs. 3 MitbestG müssen Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von 30 % vertreten sein. Ist dieses nicht der Fall, schafft § 18a MitbestG eine Korrekturmöglichkeit.