a. Wann ist das Montanmitbestimmungsgesetz anwendbar?
bb. Wie werden die Mitglieder des Aufsichtsrats nach dem MontanmitbestG gewählt?
Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite werden von der Hauptversammlung gewählt. Auch die Mitglieder der Arbeitnehmerseite werden von der Hauptversammlung berufen. Dabei ist die Hauptversammlung jedoch an Wahlvorschläge der Betriebsräte des Unternehmens gebunden, die diese unter Mitwirkung der teilweise mit einem Vorschlagsrecht ausgestatteten Gewerkschaften aufstellen (§§ 5, 6 MontanMitbestG). Die so bestellten 10 Mitglieder sollen sich auf das 11. Mitglied einigen, welches aufgrund bindenden Vorschlags von der Hauptversammlung bestellt wird. Kommt keine Einigung zustande, ist ein mehrstufiges Verfahren in einem paritätisch besetzten Vermittlungsausschuss vorgesehen. Ist auch dieses Verfahren erfolglos, entscheidet letztlich die Hauptversammlung, § 8 MontanMitbestG.
Der zu wählende Arbeitsdirektor, der Mitglied des Vorstandes ist, kann nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmervertreter bestellt werden, § 13 MontanMitbestG.
"Mitbestimmte" Aufsichtsratsmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder, § 4 Abs. 3 MontanMitbestG (und allgemeiner Grundsatz des Mitbestimmungsrechts).