5. Wie trifft der Aufsichtsrat seine Entscheidungen?
Wie werden fehlerhafte Aufsichtsratsbeschlüsse behandelt?
Eine gesetzliche Regelung über AR-Beschlussfehler besteht nicht (anders als für HV-Beschlüsse).
- Leichte Verstöße, z.B. solche gegen Ordnungsvorschriften beeinträchtigen die Wirksamkeit nicht.
- Die Rechtsfolgen bei schweren Mängeln (wesentliche Verfahrensfehler oder inhaltliche Verstöße gegen Gesetz oder Satzung) sind umstritten.
Zunächst ist an eine Analogie zu dem Beschlussmängelrecht der Hauptversammlung gem. §§ 241 ff. AktG zu denken. Für die Analogie müsste eine vergleichbare Sach- und Interessenlage vorliegen. Indessen sind Aufsichtsratsbeschlüsse anders als Beschlüsse der Hauptversammlung nicht publik. Sie werden auch nicht von einer Vielzahl von Personen, sondern in einem kleinen Kreis gefasst. Die kurze Monatsfrist für die Klage wirkt hier unangemessen. Die entsprechende Anwendung wird daher überwiegend abgelehnt.
Grundsätzlich ist danach von der Nichtigkeit fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse auszugehen. Sie wird mittels einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht; das "rechtliche Interesse" beruht auf der Organstellung des AR-Mitglieds (Intraorganstreit). Bei minderschweren Verstößen tritt Verwirkung ein, wenn nicht in angemessener Frist geklagt wird.