5. Wie trifft der Auf­sichts­rat seine Ent­schei­dun­gen?

Wie wer­den feh­ler­hafte Auf­sichts­rats­be­schlüsse be­han­delt?

Eine ge­setz­li­che Re­ge­lung über AR-Be­schluss­feh­ler be­steht nicht (an­ders als für HV-Be­schlüs­se).

  • Leichte Ver­stöße, z.B. sol­che ge­gen Ord­nungs­vor­schrif­ten be­ein­träch­ti­gen die Wirk­sam­keit nicht.
  • Die Rechts­fol­gen bei schwe­ren Män­geln (we­sent­li­che Ver­fah­rens­feh­ler oder in­halt­li­che Ver­stöße ge­gen Ge­setz oder Sat­zung) sind um­strit­ten.

Zu­nächst ist an eine Ana­lo­gie zu dem Be­schluss­män­gel­recht der Haupt­ver­samm­lung gem. §§ 241 ff. AktG zu den­ken. Für die Ana­lo­gie müsste eine ver­gleich­bare Sach- und In­ter­es­sen­lage vor­lie­gen. In­des­sen sind Auf­sichts­rats­be­schlüsse an­ders als Be­schlüsse der Haupt­ver­samm­lung nicht pu­blik. Sie wer­den auch nicht von ei­ner Viel­zahl von Per­so­nen, son­dern in ei­nem klei­nen Kreis ge­fasst. Die kurze Mo­nats­frist für die Klage wirkt hier un­an­ge­mes­sen. Die ent­spre­chende An­wen­dung wird da­her über­wie­gend ab­ge­lehnt.

Grund­sätz­lich ist da­nach von der Nich­tig­keit feh­ler­haf­ter Auf­sichts­rats­be­schlüsse aus­zu­ge­hen. Sie wird mit­tels ei­ner Fest­stel­lungs­klage (§ 256 ZPO) gel­tend ge­macht; das "recht­li­che In­ter­es­se" be­ruht auf der Or­gan­stel­lung des AR-Mit­glieds (In­tra­or­gan­streit). Bei min­der­schwe­ren Ver­stö­ßen tritt Ver­wir­kung ein, wenn nicht in an­ge­mes­se­ner Frist ge­klagt wird.

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