3. Welche Rechte und Pflichten hat der Aufsichtsrat?
b. Was ist bzgl. der Haftung zu beachten?
Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder ergeben sich aus § 116 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1, 2 AktG. Im Falle einer Pflichtverletzung müssen die Aufsichtsratsmitglieder individuell in Anspruch genommen werden, denn das Organ ist kein Rechtssubjekt (eine Haftung des Organs scheidet aus!).
Beachte: Der Aufsichtsrat (als Organ) hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Gesellschaft zu überwachen, es handelt sich somit nicht direkt um eine individuelle Pflicht jedes Mitgliedes. Die Überwachung muss jedoch gemeinsam sichergestellt werden.
Das Verschulden für jedes Mitglied muss dagegen individuell festgestellt werden, eine Zurechnung des Verschuldens anderer ist nicht möglich. Hier kann aber z.B. auf unzureichende Überwachung/ Information der anderen Mitglieder abgestellt werden.
Erlangt z.B. ein Aufsichtsratsmitglied Wissen in seinem Zuständigkeitsbereich, welches für den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats relevant ist, so hat er dies schnellstmöglich an den Vorsitzenden weiterzuleiten. Dieser hat dann eine Aufsichtsratssitzung einzuberufen, um negative Folgen einer Wissenszurechnung zu vermeiden.