3. Wel­che Rechte und Pf­lich­ten hat der Auf­sichts­rat?

b. Was ist bzgl. der Haf­tung zu be­ach­ten?

Die Sorg­falts­pflicht und Verant­wort­lich­keit der Auf­sichts­rats­mit­glie­der er­ge­ben sich aus § 116 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1, 2 AktG. Im Falle ei­ner Pf­licht­ver­let­zung müs­sen die Auf­sichts­rats­mit­glie­der in­di­vi­du­ell in An­spruch ge­nom­men wer­den, denn das Or­gan ist kein Rechts­sub­jekt (eine Haf­tung des Or­gans schei­det aus!).

Be­ach­te: Der Auf­sichts­rat (als Or­gan) hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Ge­sell­schaft zu über­wa­chen, es han­delt sich so­mit nicht di­rekt um eine in­di­vi­du­elle Pf­licht je­des Mit­glie­des. Die Über­wa­chung muss je­doch ge­mein­sam si­cher­ge­stellt wer­den.

Das Ver­schul­den für je­des Mit­glied muss da­ge­gen in­di­vi­du­ell fest­ge­stellt wer­den, eine Zu­rech­nung des Ver­schul­dens an­de­rer ist nicht mög­lich. Hier kann aber z.B. auf un­zu­rei­chende Über­wa­chung/ In­for­ma­tion der an­de­ren Mit­glie­der ab­ge­stellt wer­den.

Er­langt z.B. ein Auf­sichts­rats­mit­glied Wis­sen in sei­nem Zu­stän­dig­keits­be­reich, wel­ches für den Auf­ga­ben­be­reich des Auf­sichts­rats re­le­vant ist, so hat er dies schnellst­mög­lich an den Vor­sit­zen­den wei­ter­zu­lei­ten. Die­ser hat dann eine Auf­sichts­rats­sit­zung ein­zu­be­ru­fen, um ne­ga­tive Fol­gen ei­ner Wis­sens­zu­rech­nung zu ver­mei­den.

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