III. Was macht der Auf­sichts­rat der AG?

6. In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen Auf­sichts­rat und Ge­sell­schaft?

Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der un­ter­lie­gen der all­ge­mei­nen organ­schaft­li­chen Treu­pflicht ge­gen­über der Ge­sell­schaft. Die In­ten­si­tät die­ser Treu­pflicht ist im Ver­gleich zu den Vor­stands­mit­glie­dern ge­rin­ger ein­zu­stu­fen, da es sich grund­sätz­lich nur um eine ne­ben­amt­li­che Tä­tig­keit han­delt (vgl. dazu auch § 116 S. 1 AktG). Das Auf­sichts­rats­mit­glied un­ter­liegt kei­nem Wett­be­werbs­ver­bot, darf aber auch nicht ak­tiv den In­ter­es­sen der Ge­sell­schaft zu­wi­der­han­deln. Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der un­ter­lie­gen ei­ner Ver­schwie­gen­heits­pflicht, wel­che in § 116 S. 2 AktG aus­drück­lich ge­re­gelt ist. Bei In­ter­es­sen­kol­li­sion, wenn also ein Auf­sichts­rats­mit­glied zwei sich ent­ge­gen­ste­hen­den Treu­pflich­ten un­ter­liegt (z.B. durch ein wei­te­res Amt in ei­ner an­de­ren Ge­sell­schaft), muss er sich bei ei­nem Be­schluss ggf. ent­hal­ten oder je nach Schwere so­gar sein Man­dat nie­der­le­gen.

Vor­sicht ist ge­bo­ten bei Ver­trä­gen mit Auf­sichts­rats­mit­glie­dern oder bei ei­ner Kre­dit­ge­wäh­rung an diese (un­be­dingt §§ 114, 115 AktG le­sen!).

A ist stell­ver­tre­ten­der Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der der B-AG. A ist zu­gleich Rechts­an­walt und Part­ner ei­ner An­walts­so­zie­tät. Die B-AG er­teilte der An­walts­so­zie­tät Be­ra­tungs­auf­trä­ge; die je­wei­li­gen Ein­zel­man­date wur­den dem Auf­sichts­rat erst nach Be­zah­lung der Ho­no­rare vor­ge­legt. Der Auf­sichts­rat ge­neh­migte die Zah­lun­gen durch Be­schluss. Be­ste­hen hier Be­den­ken?

vgl. da­zu: BGH, Ur­teil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11 - Fre­se­nius

Gem. § 114 Abs. 2 AktG be­dür­fen Dienst- oder Werk­ver­träge der AG mit dem AR-Mit­glied, wel­che über seine Or­gan­pflich­ten hin­aus­ge­hen ("au­ßer­halb sei­ner Tä­tig­keit"), der Zu­stim­mung des Auf­sichts­rats. Dies soll eine prä­ven­tive Prü­fung er­mög­li­chen. Der Auf­sichts­rat kann ein­schät­zen, wel­che Auf­ga­ben das be­trof­fene Mit­glied wahr­nimmt und ob die Ver­gü­tung an­ge­mes­sen ist. Eine nach­träg­li­che Zu­stim­mung kann die­sen Zweck nicht mehr er­fül­len. Zwar wird der Ver­trag mit der Ge­neh­mi­gung wirk­sam und ist so­mit ein Rechts­grund für das Be­hal­ten der Ver­gü­tung, die Zah­lung an sich ist je­doch rechts­wid­rig durch den Vor­stand er­folgt. Dies muss z.B. bei der Ent­las­tung be­ach­tet wer­den.

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