III. Was macht der Aufsichtsrat der AG?
6. In welchem Verhältnis stehen Aufsichtsrat und Gesellschaft?
Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der allgemeinen organschaftlichen Treupflicht gegenüber der Gesellschaft. Die Intensität dieser Treupflicht ist im Vergleich zu den Vorstandsmitgliedern geringer einzustufen, da es sich grundsätzlich nur um eine nebenamtliche Tätigkeit handelt (vgl. dazu auch § 116 S. 1 AktG). Das Aufsichtsratsmitglied unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, darf aber auch nicht aktiv den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandeln. Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, welche in § 116 S. 2 AktG ausdrücklich geregelt ist. Bei Interessenkollision, wenn also ein Aufsichtsratsmitglied zwei sich entgegenstehenden Treupflichten unterliegt (z.B. durch ein weiteres Amt in einer anderen Gesellschaft), muss er sich bei einem Beschluss ggf. enthalten oder je nach Schwere sogar sein Mandat niederlegen.
Vorsicht ist geboten bei Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern oder bei einer Kreditgewährung an diese (unbedingt §§ 114, 115 AktG lesen!).
A ist stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der B-AG. A ist zugleich Rechtsanwalt und Partner einer Anwaltssozietät. Die B-AG erteilte der Anwaltssozietät Beratungsaufträge; die jeweiligen Einzelmandate wurden dem Aufsichtsrat erst nach Bezahlung der Honorare vorgelegt. Der Aufsichtsrat genehmigte die Zahlungen durch Beschluss. Bestehen hier Bedenken?
vgl. dazu: BGH, Urteil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11 - Fresenius
Gem. § 114 Abs. 2 AktG bedürfen Dienst- oder Werkverträge der AG mit dem AR-Mitglied, welche über seine Organpflichten hinausgehen ("außerhalb seiner Tätigkeit"), der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dies soll eine präventive Prüfung ermöglichen. Der Aufsichtsrat kann einschätzen, welche Aufgaben das betroffene Mitglied wahrnimmt und ob die Vergütung angemessen ist. Eine nachträgliche Zustimmung kann diesen Zweck nicht mehr erfüllen. Zwar wird der Vertrag mit der Genehmigung wirksam und ist somit ein Rechtsgrund für das Behalten der Vergütung, die Zahlung an sich ist jedoch rechtswidrig durch den Vorstand erfolgt. Dies muss z.B. bei der Entlastung beachtet werden.