III. Was macht der Aufsichtsrat der AG?
4. Wie ist der Aufsichtsrat organisiert?
§ 107 AktG bestimmt die innere Ordnung des Aufsichtsrates, unter anderem die Wahl eines Aufsichtsratsvorsitzenden (und dessen Stellvertreter; § 107 Abs. 1 AktG) und die Anfertigung der Sitzungsniederschriften (§ 107 Abs. 2 AktG).
Für eine effektive Aufgabenbewältigung kann der Aufsichtsrat gem. § 107 Abs. 3 AktG zudem Ausschüsse bilden. Ausschüsse (mind. 2 Aufsichtsratsmitglieder) bereiten Aufsichtsratsbeschlüsse vor und überwachen diese sog. erledigende Ausschüsse, die zudem Beschlusskompetenz haben können (angelehnt an § 108 Abs. 2 S. 3 AktG mind. 3 Mitglieder). Die Beschlüsse der Ausschüsse gelten als Aufsichtsratsbeschlüsse.
Börsennotierte AG müssen einen Prüfungsausschuss einrichten. Deren Mitglieder können sich direkt im Unternehmen informieren (also am Vorstand vorbei, der lediglich informiert werden muss), § 107 Abs. 4 AktG (idF FISG 2021).
Die Ausschüsse dürfen nicht sämtliche Aufgaben übernehmen, es bestehen einige Delegationsverbote (§ 107 Abs. 3 S. 7 AktG).