III. Was macht der Aufsichtsrat der AG?
2. Was ist bezüglich der Bestellung zu beachten?
Aufsichtsratsmitglieder dürfen höchstens bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt(§ 102 Abs. 1 S. 1 AktG). Praktisch kann dies einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bedeuten, abhängig von der Terminierung der Hauptversammlungen für die Bestellung und die Entlastung.
Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden grundsätzlich von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt (§ 101 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung kann die von ihr frei gewählten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit (also -im Gegensatz zu Vorstandsmitgliedern durch den AR gem. § 84 Abs. 3 S. 1 AktG- ohne einen wichtigen Grund) abberufen, doch bedarf der Beschluss einer 3/4 Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 103 Abs. 1 AktG).
Streitig ist, welche Rechtsfolgen eine fehlerhafte Bestellung (s. §§ 250 f AktG) hat:
Nach der Rspr. des BGH können die unwirksam bestellten Aufsichtsratsmitglieder nicht wirksam organschaftliche Handlungen durchführen. Hierbei ist zu beachten, dass lediglich die Stimmabgabe des betroffenen Mitglieds nichtig ist, daraus folgt jedoch nicht zwingend die Nichtigkeit des AR-Beschlusses. „Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, ist für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie ein Nichtmitglied zu behandeln.“ BGH v. 19.2.2013, II ZR 56/12.
Eine Gegenauffassung in der Lit. wendet hier die Grundsätze der Lehre vom fehlerhaften Organ an. Diese Ansicht behandelt ein unwirksam bestelltes Aufsichtsratsmitglied zunächst wie ein wirksam bestelltes, bis das Mandat tatsächlich beendet wird; Rechtssicherheit soll gewährleistet werden. Problematisch ist, ob dies auch gilt, wenn gesetzliche Anordnungen (s. § 96 Abs. 2 S. 6 AktG: Quotenverstoß) missachtet sind.