III. Was macht der Aufsichtsrat der AG?
1. Wie setzt sich der Aufsichtsrat zusammen?
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, § 95 Abs. 1 S. 1 AktG. Nur bei einer Drittel-Mitbestimmung (s.u.) muss die Gesamtzahl durch drei teilbar sein (§ 95 Abs. 1 S. 3 AktG). AR-Mitglieder können nach § 100 Abs. 1 S. 1 AktG nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein. § 100 Abs. 2 AktG nennt zudem einige Negativvoraussetzungen und eine besondere inhaltliche Voraussetzung für börsennotierte Gesellschaften in § 100 Abs. 5 AktG.
Daneben können nach den Mitbestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufzunehmen sein:
- In einer AG mit mehr als 500, aber nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmern (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG) muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen (§ 4 Abs. 1 DrittelbG).
- Findet das MitbestG Anwendung (ab 2.001 Arbeitnehmer, vgl. § 1 Abs. 1 MitbestG), so besteht der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern, § 7 MitbestG.
Beachte: Unter einer Anzahl von 501 Arbeitnehmern besteht keine Pflicht, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat aufzunehmen.
Unterfällt eine börsennotierte AG dem MitbestG, MontanMitbestG oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dann setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (Frauenquote) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen, § 96 Abs. 2 S. 1 AktG.