III. Was sind die Beiträge (§ 706 BGB) der Gesellschafter?
6. Kontrollfrage: Welche Besonderheiten gelten im Leistungsstörungsrecht?
Selbstkontrollaufgabe: Welche Abweichungen sind bei der GbR innerhalb des Leistungsstörungsrechts für a) Schadensersatzansprüche b) das Rücktrittstrecht zu beachten? |
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zu a) Die §§ 280 ff. sind grundsätzlich anwendbar, wenn ein Gesellschafter durch verschuldetes Handeln ein Schaden bei der Gesellschaft verursacht. Abweichungen ergeben sich zum einem bei dem Veschuldensmaßstab: Anzuwenden ist § 708 BGB, sodass der Gesellschafter nur für die Sorgfalt haftet, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Außerdem ist bei Schadensersatzansprüchen wegen Nicht-/Schlechtleistung zu beachten, dass nach h.M. die §§ 434 ff., 536 ff., 598 ff. BGB analog gelten.
zu b) Sofern die Gesellschaft schon im Rechtsverkehr aufgetreten ist, kommt ein Rücktritt vom Gesellschaftsvertrag nicht mehr in Betracht. An die Stelle des Rücktritts tritt dann § 723 BGB (ex nunc Wirkung!). |