2. Was versteht man unter dem Wettbewerbsverbot (§ 112 Abs. 1 HGB)?
Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat 5 Folgen:
- Es bestehen Unterlassungsansprüche gegen den Gesellschafter, arg. ex. § 112 HGB.
- Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, § 113 Abs. 1 HGB.
- Schließlich besteht die Möglichkeit, das verbotswidrig abgeschlossene Geschäft als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten zu lassen. Vertragspartei des Dritten bleibt dabei der Gesellschafter. Jedoch muss er das Erlangte an die Gesellschaft abführen; Gewinn und Verlust treffen die OHG, § 113 Abs. 1 HGB.
- Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann ferner einen wichtigen Grund zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 117 HGB, 127 HGB) darstellen.
- Außerdem kann ein Verstoß zur Kündigung der Gesellschaft ermächtigen ( §§ 133 HGB, 140 HGB).
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