2. Wel­che Aus­kunfts­rechte ha­ben Ak­tio­näre?

a. Wann darf der Vor­stand die Aus­kunft ver­wei­gern?

Die Aus­kunft muss den Grund­sät­zen ei­ner ge­wis­sen­haf­ten und ge­treuen Re­chen­schaft ent­spre­chen (§ 131 Abs. 2 S. 1 AktG).

Eine Aus­kunft ist da­her nicht nur pflicht­wid­rig, wenn der Vor­stand be­wusst oder auf­grund von Un­kennt­nis lügt, son­dern auch wenn er un­voll­stän­dige Er­klä­run­gen gibt oder na­he­lie­gende we­sent­li­che An­nexfra­gen ver­schweigt.

Dem Vor­stand kann je­doch ein Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht gem. § 131 Abs. 3 S. 1 AktG zu­ste­hen.

Ein Miss­brauch des Aus­kunfts­rechts ist dann ge­ge­ben, wenn der Ak­tio­när durch die Wahr­neh­mung des Aus­kunfts­rechts über­wie­gend sach­fremde Ziele ver­folgt, dass sein Ver­hal­ten nach dem Grund­satz Treu und Glau­ben nicht mehr ge­bil­ligt wer­den kann.

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