2. Welche Auskunftsrechte haben Aktionäre?
a. Wann darf der Vorstand die Auskunft verweigern?
Die Auskunft muss den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen (§ 131 Abs. 2 S. 1 AktG).
Eine Auskunft ist daher nicht nur pflichtwidrig, wenn der Vorstand bewusst oder aufgrund von Unkenntnis lügt, sondern auch wenn er unvollständige Erklärungen gibt oder naheliegende wesentliche Annexfragen verschweigt.
Dem Vorstand kann jedoch ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 131 Abs. 3 S. 1 AktG zustehen.
Ein Missbrauch des Auskunftsrechts ist dann gegeben, wenn der Aktionär durch die Wahrnehmung des Auskunftsrechts überwiegend sachfremde Ziele verfolgt, dass sein Verhalten nach dem Grundsatz Treu und Glauben nicht mehr gebilligt werden kann.
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