1. Worüber entscheidet die Hauptversammlung?
c. Wann greifen ungeschriebene Kompetenzen?
Die Hauptversammlung ist nach dem klaren Wortlaut von § 119 Abs. 2 AktG grundsätzlich von Leitungsaufgaben ausgeschlossen. Eine vom Gesetz abweichende, durch "offene richterliche Rechtsfortbildung" geschaffene Zuständigkeit ist daher nur denkbar, wenn eine Umstrukturierung der Gesellschaft Veränderungen nach sich zieht, die eigentlich nur durch Satzungsänderung herbeigeführt werden sollten.
Zweck der Rechtsfortbildung ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung des Werts ihrer Beteiligung und somit einer Verkürzung ihrer Rechte (Mediatisierung). So wird insbesondere bei Ausgliederung wesentlicher Werte oder Umstrukturierung von Tochter- in Enkelgesellschaften der direkte Einfluss der Hauptversammlung durch einen bloß indirekten Einfluss ersetzt. Zusätzlich muss aber eine "Wesentlichkeitsschwelle" überschritten werden. Während dies bei Holzmüller (80% des Unternehmenswertes) klar erreicht war, sollte der Gesamtumfang der Maßnahmen in Gelatine (ca. 55% des Jahresumsatzes) nicht genügen. In der Literatur nimmt man an, dass 75% des Vermögens oder Umsatzes betroffen sein müssen.
In Betracht kommen dabei insbesondere:
- Die Übertragung einzelner, wirtschaftlich entscheidender (>75%) zum Gewinn beitragender Gegenstände (z.B. Hotelgrundstück einer ein Hotel betreibenden AG)
- Die Umstrukturierung einer in entscheidendem Umfang (>75%) zum Gewinn beitragenden Tochter in eine Enkelgesellschaft
- Die Veräußerung wichtiger Beteiligungen an andere, insbesondere nicht durch andere Beteiligungen verbundene Unternehmen.