1. Worüber entscheidet die Hauptversammlung?
b. Welche Kernaussage traf die Gelatine-Entscheidung?
In der Folge der Holzmüller-Entscheidung waren der Rechtsgrund und der Umfang der Pflicht zur Beteiligung der Hauptversammlung an wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen hoch umstritten. Dennoch erreichte den BGH erst im Jahr 2004 (22 Jahre später!) ein weiterer Fall, in dem eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit in Frage stand (sog. "Gelatine-Entscheidung").
Eine AG stellte Gelatine her und vertrieb sie. Vier Aktionäre, die zusammen 30% der AG hielten, wandten sich gegen zwei Hauptversammlungsbeschlüsse. Der erste Beschluss betraf die Übertragung von zwei 100% Töchtern auf eine andere Tochter, wodurch diese zu Enkelgesellschaften werden sollten. Eine der beiden Gesellschaften trug zu bis zu 30% des Vorsteuergewinns des Gesamtkonzerns bei. Der zweite Beschluss betraf eine deutsche GmbH & Co. KG Tochter, die ebenfalls auf eine Tochter übertragen werden sollte. Diese Gesellschaft trug zu 30% zum Vorsteuergewinn bei. Beide Beschlüsse hatten in der Hauptversammlung eine Zweidrittelmehrheit, aber nicht die für Satzungsänderungen erforderliche 3/4 Mehrheit erzielt. Die Minderheitsaktionäre hatten eine Anfechtungsklage mit der Begründung erhoben, die Beschlüsse seien entgegen der Auffassung des Versammlungsleiters (der nur eine einfache Mehrheit verlangte) gescheitert.
Der BGH entschied, dass für diesen Fall keine ungeschriebene Kompetenz mit einem 3/4-Erfordernis bestand. Denn die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, sei nicht berührt. Daran könne man bei der Umstrukturierung einer Tochter in eine Enkelgesellschaft erst dann denken, wenn dies entscheidende wirtschaftliche Bedeutung hätte. Anteile von 50% am Unternehmenserlös genügten hierfür nicht; im Fall Holzmüller sei es um 80% des Unternehmenswertes gegangen. Vor diesem Hintergrund lag ein einfacher Fall einer freiwilligen Anfrage im Sinne von § 119 Abs. 2 AktG vor, für den eine einfache Mehrheit (50%+1 Stimme des bei der Abstimmung vertretenen Kapitals) genügt.