2. Wodurch endet die Geschäftsführerstellung?
Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. In ähnlicher Weise ist die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Geschäftsführer ausdrücklich ausgeschlossen (§ 14 KSchG). Unabhängig von diesen ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen stellt sich aber die Frage, inwieweit ein (wegen § 37 Abs. 1 GmbHG an Weisungen der Gesellschafter gebundener und insoweit abhängiger) Geschäftsführer nach allgemeinen Maßstäben als Arbeitnehmer zu schützen ist. Für das deutsche Recht wird dies fast allgemein verneint. Eine abweichende Entwicklung zeigt sich jedoch auf Ebene des Europarechts.
In einem Fall des EuGH wurde Frau Danosa, die schwangere Geschäftsführerin einer lettischen Gesellschaft, abberufen und gekündigt. Wie im deutschen Recht (§ 38 Abs. 1 GmbHG), ist in Lettland die Abberufung jederzeit ohne Grund möglich. Jedoch sieht Art. 10 der EU-Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) ein Kündigungsverbot für alle "schwangeren Arbeitnehmerinnen" vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs vor. Auf Vorlage des lettischen Gerichts, das über die gegen Kündigung und Abberufung gerichtete Klage von Frau Danosa zu entscheiden hatte, erklärte der EuGH, dass Kündigung und Abberufung unwirksam seien, da Frau Danosa trotz ihrer Geschäftsführerstellung Arbeitnehmerin im Sinne des Europarechts sei. Maßgeblich war, dass die entgeltliche Tätigkeit von Frau Danosa weisungsgebunden und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erfolgte.
Welche Folgen die Danosa-Entscheidung für das deutsche GmbH-Recht hat, ist ungewiss. Sicher ist, dass schwangere Fremdgeschäftsführerinnen die Regelungen des MuSchG als "Arbeitnehmerinnen" unmittelbar oder zumindest analog in Anspruch nehmen können und daher die Kündigung einer schwangeren Fremdgeschäftsführerin in der Regel unwirksam ist.
Umstritten ist hingegen, inwieweit die Entscheidung Bedeutung auch für andere Arbeitsrechtsvorschriften entfaltet, die Europarecht umsetzen (etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) und ob ein Geschäftsführer einer GmbH dadurch regelmäßig als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinn gelten muss.
Diskutiert wird auch, ob die Trennung zwischen Abberufung (als Beendigung des Organverhältnisses) und Kündigung (als Beendigung des Anstellungsvertrages) für die Fälle eines europarechtlich bedingten Kündigungsschutzes aufrechterhalten werden kann oder beide zwingend parallel zu behandeln sind - d.h. ob der Kündigungsschutz stets auch einen Abberufungsschutz nach sich ziehen muss.