cc. Wel­che Fol­gen hat das Mit­bestG für die GmbH?

Fall­stu­die zur Quote

Sach­ver­halt

Die XY-AG hat einen pa­ri­tä­tisch be­setz­ten Auf­sichts­rat mit ins­ge­samt 20 Mit­glie­dern. Die An­teils­eig­ner­seite wi­der­spricht der Ge­sam­t­er­fül­lung vor der Wahl der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter. Die Ar­beit­neh­mer­seite muss die Ge­schlech­ter­quote folg­lich se­pa­rat er­fül­len.

Bei der Wahl der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter sind ins­ge­samt drei Ar­beit­neh­mer­ver­tre­te­rin­nen ge­wählt wor­den, von de­nen zwei Ver­tre­te­rin­nen Ar­beit­neh­mer und eine Ver­tre­te­rin der lei­ten­den An­ge­stell­ten sind.

Ent­spricht die durch­ge­führte Wahl den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben der Ge­schlech­ter­quo­te?

Ab­wand­lung:

Wie ist der Fall zu be­ur­tei­len, wenn nur 2 Ar­beit­neh­mer­ver­tre­te­rin­nen ge­wählt wur­den, von de­nen eine den Ar­beit­neh­mer­ver­tre­te­rin­nen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Mit­bestG an­ge­hört und die an­dere Ver­tre­te­rin der lei­ten­den An­ge­stell­ten ist?

Lö­sungs­vor­schlag

Aus­gangs­fall:

Gem. § 7 Abs. 3 Mit­bestG ha­ben min­des­tens drei Frauen der Ar­beit­neh­mer­seite dem Auf­sichts­rat an­zu­ge­hö­ren (30 % von 10 Mit­glie­dern = 3 Mit­glie­der). Auf die "Grup­pe" von Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tern kommt es da­bei nicht an. So­mit ent­spricht die Wahl den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben der Ge­schlech­ter­quo­te. Eine Kor­rek­tur nach § 18a Mit­bestG ist nicht er­for­der­lich.

Ab­wand­lung:

In der Ab­wand­lung wurde die Ge­schlech­ter­quote gem. § 7 Abs. 2 Mit­bestG ver­fehlt, so­dass eine Kor­rek­tur nach § 18a Mit­bestG er­for­der­lich ist. Gem. § 18a Abs. 1 Nr. 2 Mit­bestG, müs­sen dem Auf­sichts­rat min­des­tens 2 Frauen als Ar­beit­neh­mer­ver­tre­te­rin­nen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Mit­bestG und eine Frau als Ge­werk­schafts­ver­tre­te­rin an­ge­hö­ren. Kon­se­quenz dar­aus ist, dass ein wei­te­rer Sitz der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter und ein Sitz der Ge­werk­schafts­ver­tre­ter je­weils ei­ner Frau zu­zu­wei­sen ist. Die­ses er­gibt dann eine Quote von 40 %.

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