cc. Welche Folgen hat das MitbestG für die GmbH?
Fallstudie zur Quote
| Sachverhalt |
Die XY-AG hat einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat mit insgesamt 20 Mitgliedern. Die Anteilseignerseite widerspricht der Gesamterfüllung vor der Wahl der Arbeitnehmervertreter. Die Arbeitnehmerseite muss die Geschlechterquote folglich separat erfüllen. Bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter sind insgesamt drei Arbeitnehmervertreterinnen gewählt worden, von denen zwei Vertreterinnen Arbeitnehmer und eine Vertreterin der leitenden Angestellten sind. Entspricht die durchgeführte Wahl den gesetzlichen Vorgaben der Geschlechterquote? Abwandlung: Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn nur 2 Arbeitnehmervertreterinnen gewählt wurden, von denen eine den Arbeitnehmervertreterinnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG angehört und die andere Vertreterin der leitenden Angestellten ist? |
| Lösungsvorschlag |
Ausgangsfall: Gem. § 7 Abs. 3 MitbestG haben mindestens drei Frauen der Arbeitnehmerseite dem Aufsichtsrat anzugehören (30 % von 10 Mitgliedern = 3 Mitglieder). Auf die "Gruppe" von Arbeitnehmervertretern kommt es dabei nicht an. Somit entspricht die Wahl den gesetzlichen Vorgaben der Geschlechterquote. Eine Korrektur nach § 18a MitbestG ist nicht erforderlich. Abwandlung: In der Abwandlung wurde die Geschlechterquote gem. § 7 Abs. 2 MitbestG verfehlt, sodass eine Korrektur nach § 18a MitbestG erforderlich ist. Gem. § 18a Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, müssen dem Aufsichtsrat mindestens 2 Frauen als Arbeitnehmervertreterinnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG und eine Frau als Gewerkschaftsvertreterin angehören. Konsequenz daraus ist, dass ein weiterer Sitz der Arbeitnehmervertreter und ein Sitz der Gewerkschaftsvertreter jeweils einer Frau zuzuweisen ist. Dieses ergibt dann eine Quote von 40 %.
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