C. Was gilt im Innenverhältnis der KG?
II. Wie kann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden?

Eine spezielle Regelung diesbezüglich findet sich in den §§ 161 HGB - § 177a HGB zur KG nicht.
Fraglich ist daher allein, ob die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten nach § 117 HGB (h.M.) oder § 712 Abs. 1 BGB erfolgt.
In beiden Fällen erfordert die Entziehung einen wichtigen Grund.
Während aber gemäß § 712 Abs. 1 BGB die Befugnis durch Beschluss entzogen wird, erfordert § 117 HGB ein gerichtliches Gestaltungsurteil. Der Antrag muss von den übrigen Gesellschaftern (inkl. Kommanditisten) an das Gericht gestellt werden, was einem Beschluss unter Anwendung der § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG entspricht.
Für § 117 HGB spricht der primäre Verweis des § 161 Abs. 2 HGB und dessen besondere Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Handelsgesellschaften. Andererseits spricht für § 712 Abs. 1 BGB, dass ein Kommanditist kaum mit einem Komplementär (und für den gilt § 117 HGB primär) vergleichbar ist und der Kommanditist seine Geschäftsführungsbefugnis nicht durch Gesetz, sondern durch Rechtsgeschäft übertragen bekommen hat. Dann erscheint die Notwendigkeit eines Gerichtsurteils zur Entziehung überzogen.
- Schließlich kommt auch ein „Entzug“ durch Änderung des Gesellschaftsvertrages in Betracht.
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