C. Was gilt im In­nen­ver­hält­nis der KG?

II. Wie kann die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ent­zo­gen wer­den?

Eine spe­zi­elle Re­ge­lung dies­be­züg­lich fin­det sich in den §§ 161 HGB - § 177a HGB zur KG nicht.

  • Frag­lich ist da­her al­lein, ob die Ent­zie­hung der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ei­nes Kom­man­di­tisten nach § 117 HGB (h.M.) oder § 712 Abs. 1 BGB er­folgt.

In bei­den Fäl­len er­for­dert die Ent­zie­hung einen wich­ti­gen Grund.

Wäh­rend aber ge­mäß § 712 Abs. 1 BGB die Be­fug­nis durch Be­schluss ent­zo­gen wird, er­for­dert § 117 HGB ein ge­richt­li­ches Ge­stal­tungs­ur­teil. Der An­trag muss von den üb­ri­gen Ge­sell­schaf­tern (inkl. Kom­man­di­tisten) an das Ge­richt ge­stellt wer­den, was ei­nem Be­schluss un­ter An­wen­dung der § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Gm­bHG ent­spricht.

Für § 117 HGB spricht der pri­märe Ver­weis des § 161 Abs. 2 HGB und des­sen be­son­dere Rück­sicht­nahme auf die Be­dürf­nisse von Han­dels­ge­sell­schaften. An­de­rer­seits spricht für § 712 Abs. 1 BGB, dass ein Kom­man­di­tist kaum mit ei­nem Kom­ple­men­tär (und für den gilt § 117 HGB pri­mär) ver­gleich­bar ist und der Kom­man­di­tist seine Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis nicht durch Ge­setz, son­dern durch Rechts­ge­schäft über­tra­gen be­kom­men hat. Dann er­scheint die Not­wen­dig­keit ei­nes Ge­richts­ur­teils zur Ent­zie­hung über­zo­gen.
  • Schließ­lich kommt auch ein „Entzug“ durch Än­de­rung des Ge­sell­schafts­ver­trages in Be­tracht.

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