C. Was gilt im Innenverhältnis der KG?
I. Können die Komplementäre von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden?
Selbstkontrollaufgabe: Die Regelungen zur Geschäftsführung sind dispositv. Folglich können auch die Kommanditisten durch Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung befugt sein. Überlegen Sie, ob es auch durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich ist, dass alle Komplementäre zu Gunsten der Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. |
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Der Ausschluss der Komplemetären von der Geschäftsführung stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft dar. Da auch die Kommanditisten Gesellschafter der KG sind, erfolgt keine Fremdbestimmung durch einen Dritten. Problematisch erscheint der Ausschluss der Komplementäre aber aufgrund ihrer vollumfänglichen, persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ihnen steht von Gesetzeswegen die Geschäftsführungsbefugnis zu. Auf diese Weise sollen sie vor einer verantwortungslosen Vermögensschädigung von Dritten geschützt werden. Werden die Komplementäre nun von der Geschäftssführung ausgeschlossen und können die Kommanditisten, die stets nur das Risiko der Haftung mit ihrer beschränkter Vermögenseinlage tragen, die Geschäfte der KG führen, besteht nach einer Ansicht ähnlich wie bei einer Fremdorganschaft ein erhöhtes Risiko der Schädigung des Vermögens der Komplementäre. Daher sei nach dieser Ansicht ein vollständiger Ausschluss der Komplementäre von der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag nach § 138 BGB unwirksam. Hiergegen wendet sich die h.M.: Nach ihrer Einschätzung ist das Risiko einer übermäßigen Vermögensschädigung gering, da auch die Kommanditisten das Risiko des Verlustes ihrer Vermögenseinlage befürchten und daher ebenfalls an einer wirtschaftlichen Geschäftsführung interessiert sind. |