dd. Was ist ein "Frei­ga­be­ver­fah­ren"?

Wann er­geht ein Frei­ga­be­be­schluss?

Die Ge­sell­schaft be­an­tragt das Frei­ga­be­ver­fah­ren bei dem Ober­lan­des­ge­richt, an dem die Ge­sell­schaft ih­ren Sitz hat (§ 246a Abs. 1 S. 3 AktG).

Das Frei­ga­be­ver­fah­ren ist so­mit an ei­nem an­de­ren Ge­richt an­hän­gig als die An­fech­tungs­kla­ge. Durch die Zu­stän­dig­keit des OLG soll eine Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung be­wirkt wer­den.

Im Frei­ga­be­ver­fah­ren stellt das Ge­richt durch Be­schluss fest, dass die Er­he­bung ei­ner Klage der Ein­tra­gung nicht ent­ge­gen­steht und Män­gel des Haupt­ver­samm­lungsbe­schlus­ses die Wir­kung der Ein­tra­gung un­be­rührt las­sen (§ 246a Abs. 1 S. 1 AktG), bei:

  • Nr. 1: Of­fen­sicht­li­cher Un­zu­läs­sig­keit oder Un­be­grün­det­heit der Klage, die etwa vor­liegt, wenn der Klä­ger sich auf bloße Zweck­wid­rig­keit ei­nes Be­schlus­ses stützt ("un­nö­tig" in Frage 5 der Schwer­punkt­klau­sur 2013). Das Ge­richt führt nur eine Recht­mä­ßig­keits-, keine Zweck­mä­ßig­keits­kon­trolle durch.
  • Nr. 2: Feh­len­dem Nach­weis des Min­de­stan­teil­be­sit­zes des Klä­gers (an­tei­li­ger Be­trag am Grund­ka­pi­tal von min­des­tens 1.000 €) oder
  • Nr. 3: Über­wie­gen­dem In­ter­esse der Ge­sell­schaft (A­ber: Rück­aus­nahme bei be­son­ders schwe­ren Rechts­ver­stö­ßen)

Im Hin­blick auf Nr. 2 muss der Ak­tio­när vor der Be­kannt­ma­chung der Ta­ges­ord­nung die Ak­tien er­wor­ben ha­ben, an­sons­ten fehlt ihm die An­fech­tungs­be­fug­nis, vgl. § 245 Nr. 1-3 AktG.

Der Frei­ga­be­be­schluss bin­det das Re­gis­ter­ge­richt, § 246a Abs. 3 S. 5 Hs. 1 AktG. Die Ein­tra­gung wird bei er­folg­rei­cher An­fech­tungs­klage nicht rück­gän­gig ge­macht (vgl. § 246a Abs. 4 AktG, § 242 Abs. 2 S. 5 AktG), dem An­fech­tungs­klä­ger blei­ben folg­lich nur Se­kun­däran­sprü­che (Scha­denser­satz).

Das Ver­fah­ren eig­net sich als Klau­sur­ein­stieg/- frage (Frage 5 der Schwer­punkt­klau­sur 2013).

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