dd. Was ist ein "Freigabeverfahren"?
Wann ergeht ein Freigabebeschluss?
Die Gesellschaft beantragt das Freigabeverfahren bei dem Oberlandesgericht, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 246a Abs. 1 S. 3 AktG).
Das Freigabeverfahren ist somit an einem anderen Gericht anhängig als die Anfechtungsklage. Durch die Zuständigkeit des OLG soll eine Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden.
Im Freigabeverfahren stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass die Erhebung einer Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen (§ 246a Abs. 1 S. 1 AktG), bei:
- Nr. 1: Offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage, die etwa vorliegt, wenn der Kläger sich auf bloße Zweckwidrigkeit eines Beschlusses stützt ("unnötig" in Frage 5 der Schwerpunktklausur 2013). Das Gericht führt nur eine Rechtmäßigkeits-, keine Zweckmäßigkeitskontrolle durch.
- Nr. 2: Fehlendem Nachweis des Mindestanteilbesitzes des Klägers (anteiliger Betrag am Grundkapital von mindestens 1.000 €) oder
- Nr. 3: Überwiegendem Interesse der Gesellschaft (Aber: Rückausnahme bei besonders schweren Rechtsverstößen)
Im Hinblick auf Nr. 2 muss der Aktionär vor der Bekanntmachung der Tagesordnung die Aktien erworben haben, ansonsten fehlt ihm die Anfechtungsbefugnis, vgl. § 245 Nr. 1-3 AktG.
Der Freigabebeschluss bindet das Registergericht, § 246a Abs. 3 S. 5 Hs. 1 AktG. Die Eintragung wird bei erfolgreicher Anfechtungsklage nicht rückgängig gemacht (vgl. § 246a Abs. 4 AktG, § 242 Abs. 2 S. 5 AktG), dem Anfechtungskläger bleiben folglich nur Sekundäransprüche (Schadensersatz).
Das Verfahren eignet sich als Klausureinstieg/- frage (Frage 5 der Schwerpunktklausur 2013).