2. Welche Auskunftsrechte haben Aktionäre?
c. Ist eine beschlusslose Hauptversammlung zulässig?
Strittig ist, ob eine beschlusslose Hauptversammlung zulässig ist, also eine nur zur Auskunft (Frage 1 der Schwerpunktklausur 2013).
Zum Teil wird angeführt, dass die Leitungsbefugnis allein dem Vorstand obliege (§ 76 Abs. 1 AktG). Dieser müsse daher auch die Meinungsführung übernehmen und könne diese, gerade in Sanierungsfällen, nicht auf die Hauptversammlung delegieren.
Dieser Ansicht wird entgegen gehalten, dass der Vorstand gem. § 119 Abs. 2 AktG Geschäftsführungsfragen, die lediglich ihm obliegen, der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen könne. Daher müsse dies erst recht für eine Einberufung ohne Beschlussfassung möglich sein. Des Weiteren seien derartige Versammlungen - wenn auch als Ausnahme - durch das Gesetz zB in § 92 Abs. 1 AktG, § 175 Abs. 1 S. 1 AktG vorgesehen. Eine Informationshauptversammlung sei ferner in Fällen genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss möglich, um über die Ausübung zu unterrichten. Der Gesetzgeber habe durch Einfügung des § 124a S. 1 Nr. 2 AktG diese Vorgehensweise bekräftigt .