3. Welche Rechte und Pflichten hat der Aufsichtsrat?
a. Was gilt bzgl. der Schadensersatzansprüche?
Der Aufsichtsrat muss das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder prüfen. Schadensersatz wird jedoch aus Kollegialität oft nicht eingetrieben. Den daraus drohenden Nachteilen für die Gesellschaft sollen § 147 AktG, § 148 AktG entgegenwirken (Frage 7 der Schwerpunktklausur 2013).
Wenn der Aufsichtsrat bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Ansprüche gegen den Vorstand bestehen, muss er diese aufgrund seiner Überwachungspflicht grundsätzlich (wenn nötig auch gerichtlich) geltend machen, insoweit hat er keinen Ermessensspielraum (vgl. Teil 2 der Schwerpunktklausur 2017 sowie BGH NJW 1997, 1926 ff. [ARAG/Garmenbeck]).
Eine Ausnahme gilt aber, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen, hier steht dem Aufsichtsrat ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGHZ 135, 244, 255).
Für Pflichtverletzungen haften die Aufsichtsratsmitglieder gem. § 116 AktG, § 93 Abs. 2 AktG im Wesentlichen ("sinngemäß") wie die Vorstände, wobei zu berücksichtigen ist, dass AR-Mitglieder nicht in das Tagesgeschäft eingebunden sind.
Zusammengefasst ist festzuhalten: