III. Was macht der Auf­sichts­rat der AG?

3. Wel­che Rechte und Pf­lich­ten hat der Auf­sichts­rat?

Der Auf­sichts­rat be­stellt den Vor­stand und be­ruft die­sen ab (aus­schließ­lich, vgl. Frage 2 der Schwer­punkt­klau­sur 2013), § 84 Abs. 1, 3 AktG. Der AR han­delt die Vor­stands­ver­gü­tung aus (§ 87 AktG, s. auch § 120a AktG); er ver­tritt die Ge­sell­schaft ge­gen­über den Vor­stands­mit­glie­dern, § 112 AktG, auch ge­gen­über Aus­ge­schie­de­nen (Frage 2b der Schwer­punkt­klau­sur 2011).

Als Kon­troll­or­gan soll er die Ge­schäfts­füh­rung des Vor­stands bzgl. der Zweck­mä­ßig­keit und Wirt­schaft­lich­keit über­wa­chen, § 111 Abs. 1 AktG. Dazu ge­hört es, den Jah­res­ab­schluss zu prü­fen, § 171 AktG.

Die Sat­zung oder der Auf­sichts­rat hat zu be­stim­men, dass be­stimmte Ge­schäfts­füh­rungsmaß­nah­men von sei­ner Zu­stim­mung ab­hän­gig ge­macht wer­den, § 111 Abs. 4 S. 2 AktG (Frage 6 der Schwer­punkt­klau­sur 2013).

"Vor­stand und Auf­sichts­rat ar­bei­ten zum Wohle des Un­ter­neh­mens ver­trau­ens­voll zu­sam­men." (Grund­satz 13 DCGK 2020 ).

Bei Ver­sa­gung der Zu­stim­mung durch den Auf­sichts­rat ent­fal­tet diese nur in­terne Wir­kung. Setzt sich der Vor­stand über den Zu­stim­mungs­vor­be­halt hin­weg, ist das Rechts­ge­schäft im Au­ßen­ver­hält­nis gleich­wohl wirk­sam (es sei denn, die Grund­sätze über den Voll­machtsmiss­brauch grei­fen ein). Im In­nen­ver­hält­nis stellt das Ver­hal­ten des Vor­stan­des eine Pf­licht­ver­let­zung nach § 82 Abs. 2 AktG dar, die einen wich­ti­gen Grund zum Wi­der­ruf der Be­stel­lung dar­stellt und ggf. zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Dienst­ver­tra­ges be­rech­tigt.

Al­ler­dings kann der Vor­stand im Falle der Ver­wei­ge­rung der er­for­der­li­chen Zu­stim­mung durch den Auf­sichts­rat ver­lan­gen, dass die Haupt­ver­samm­lung über die Zu­stim­mung be­schließt, § 111 Abs. 4 S. 3 AktG. Stimmt die Haupt­ver­samm­lung mit 3/4-Mehr­heit zu, darf der Vor­stand die zu­stim­mungs­pflich­tige Maß­nahme durch­füh­ren.

Strei­tig ist, ob die­ser Zu­stim­mungs­be­schluss des § 111 Abs. 4 S. 3 AktG einen recht­mä­ßi­gen Be­schluss i.S.d. § 93 Abs. 4 S. 1 AktG dar­stellt. Siehe dazu auch: Wie haf­tet der Vor­stand?

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