III. Was macht der Aufsichtsrat der AG?
3. Welche Rechte und Pflichten hat der Aufsichtsrat?
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft diesen ab (ausschließlich, vgl. Frage 2 der Schwerpunktklausur 2013), § 84 Abs. 1, 3 AktG. Der AR handelt die Vorstandsvergütung aus (§ 87 AktG, s. auch § 120a AktG); er vertritt die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern, § 112 AktG, auch gegenüber Ausgeschiedenen (Frage 2b der Schwerpunktklausur 2011).
Als Kontrollorgan soll er die Geschäftsführung des Vorstands bzgl. der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überwachen, § 111 Abs. 1 AktG. Dazu gehört es, den Jahresabschluss zu prüfen, § 171 AktG.
Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden, § 111 Abs. 4 S. 2 AktG (Frage 6 der Schwerpunktklausur 2013).
"Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens vertrauensvoll zusammen." (Grundsatz 13 DCGK 2020 ).
Bei Versagung der Zustimmung durch den Aufsichtsrat entfaltet diese nur interne Wirkung. Setzt sich der Vorstand über den Zustimmungsvorbehalt hinweg, ist das Rechtsgeschäft im Außenverhältnis gleichwohl wirksam (es sei denn, die Grundsätze über den Vollmachtsmissbrauch greifen ein). Im Innenverhältnis stellt das Verhalten des Vorstandes eine Pflichtverletzung nach § 82 Abs. 2 AktG dar, die einen wichtigen Grund zum Widerruf der Bestellung darstellt und ggf. zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages berechtigt.
Allerdings kann der Vorstand im Falle der Verweigerung der erforderlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt, § 111 Abs. 4 S. 3 AktG. Stimmt die Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit zu, darf der Vorstand die zustimmungspflichtige Maßnahme durchführen.
Streitig ist, ob dieser Zustimmungsbeschluss des § 111 Abs. 4 S. 3 AktG einen rechtmäßigen Beschluss i.S.d. § 93 Abs. 4 S. 1 AktG darstellt. Siehe dazu auch: Wie haftet der Vorstand?