a. Was gilt hinsichtlich des Inhalts der AG-Satzung?
aa. Was muss bei der Sachgründung beachtet werden?
Werden Sacheinlagen (oder auch Sachübernahmen) vereinbart, so muss dies in der Satzung festgesetzt werden, § 27 Abs. 1 S. 1 AktG.
(Hilfreich: "Was sind Sacheinlagen und Sachübernahmen?")
Durch diese Voraussetzung soll eine Überbewertung des eingelegten Gegenstandes verhindert werden, da ansonsten der AG das in der Satzung angegebene Grundkapital nicht real zur Verfügung steht. Auch ist ein Ausschluss der Haftung des einzelnen Gesellschafters nur gerechtfertigt, wenn er seiner Einlageverpflichtung in voller Höhe nachkommt. Dies soll durch ein gründliches Verfahren gewährleistet werden.
Die Festsetzung in der Satzung dient einerseits der Nachprüfbarkeit der Werthaltigkeit durch das Registergericht. Andererseits wird die Sacheinlage hierdurch auch dem Rechtsverkehr offengelegt (Gläubigerschutz).
Um eine angemessene Bewertung zu gewährleisten, nimmt das Registergericht eine Werthaltigkeitsprüfung vor, die Eintragung wird bei einer nicht nur unwesentlichen Unterschreitung des Wertes abgelehnt, § 38 Abs. 2 S. 2 AktG (siehe auch § 37a AktG sowie die Regelungen zu Gründungsbericht und Gründungsprüfung, §§ 32 ff. AktG). Ebenso wird die Eintragung bei fehlender Festsetzung abgelehnt, ein Eintragungshindernis nach § 38 Abs. 1 S. 2 AktG liegt vor. Dies gilt nur insoweit die Einlage nicht bar erbracht wurde.
Bei der GmbH hat eine Festsetzung im Gesellschaftsvertrag zu erfolgen, § 5 Abs. 4 GmbHG. Bei der Anmeldung sind gem. § 8 GmbHG die der Sacheinlage zugrunde liegenden Verträge, der Sachgründungsbericht, § 5 Abs. 4 GmbHG, sowie Unterlagen, welche den Wert der Sacheinlagen aufzeigen, einzureichen. Eine dem AktG für verdeckte Sacheinlagen entsprechende Regelung ist in § 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG zu finden, vgl. auch § 9 GmbHG sowie § 9c GmbHG. Es gilt das oben Erläuterte.