a. Was gilt hin­sicht­lich des In­halts der AG-Sat­zung?

aa. Was muss bei der Sach­grün­dung be­ach­tet wer­den?

Wer­den Sachein­lagen (o­der auch Sach­über­nahmen) ver­ein­bart, so muss dies in der Sat­zung fest­ge­setzt wer­den, § 27 Abs. 1 S. 1 AktG.

(Hil­f­rei­ch: "Was sind Sachein­lagen und Sach­über­nah­men?")

Durch diese Voraus­set­zung soll eine Über­be­wer­tung des ein­ge­leg­ten Ge­gen­stan­des ver­hin­dert wer­den, da an­sons­ten der AG das in der Sat­zung an­ge­ge­bene Grund­ka­pi­tal nicht real zur Ver­fü­gung steht. Auch ist ein Aus­schluss der Haf­tung des ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ters nur ge­recht­fer­tigt, wenn er sei­ner Ein­lage­ver­pflich­tung in vol­ler Höhe nach­kommt. Dies soll durch ein gründ­li­ches Ver­fah­ren ge­währ­leis­tet wer­den.

Die Fest­set­zung in der Sat­zung dient ei­ner­seits der Nach­prüf­bar­keit der Wert­hal­tig­keit durch das Re­gis­ter­ge­richt. An­de­rer­seits wird die Sachein­lage hier­durch auch dem Rechts­ver­kehr of­fen­ge­legt (Gläu­bi­ger­schutz).

Um eine an­ge­mes­sene Be­wer­tung zu ge­währ­leis­ten, nimmt das Re­gis­ter­ge­richt eine Wert­hal­tig­keits­prü­fung vor, die Ein­tra­gung wird bei ei­ner nicht nur un­we­sent­li­chen Un­ter­schrei­tung des Wer­tes ab­ge­lehnt, § 38 Abs. 2 S. 2 AktG (siehe auch § 37a AktG so­wie die Re­ge­lun­gen zu Grün­dungs­be­richt und Grün­dungs­prü­fung, §§ 32 ff. AktG). Ebenso wird die Ein­tra­gung bei feh­len­der Fest­set­zung ab­ge­lehnt, ein Ein­tra­gungs­hin­der­nis nach § 38 Abs. 1 S. 2 AktG liegt vor. Dies gilt nur in­so­weit die Ein­lage nicht bar er­bracht wur­de.

Bei der GmbH hat eine Fest­set­zung im Ge­sell­schafts­ver­trag zu er­fol­gen, § 5 Abs. 4 Gm­bHG. Bei der An­mel­dung sind gem. § 8 Gm­bHG die der Sachein­lage zu­grunde lie­gen­den Ver­trä­ge, der Sach­grün­dungs­be­richt, § 5 Abs. 4 Gm­bHG, so­wie Un­ter­lagen, wel­che den Wert der Sachein­lagen auf­zei­gen, ein­zu­rei­chen. Eine dem AktG für ver­deckte Sachein­lagen ent­spre­chende Re­ge­lung ist in § 19 Abs. 4 S. 2 Gm­bHG zu fin­den, vgl. auch § 9 Gm­bHG so­wie § 9c Gm­bHG. Es gilt das oben Er­läu­ter­te.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.