Die X-AG könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 500.000 € gem. § 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 AktG haben. Eine Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG setzt eine Pflichtwidrigkeit des Vorstandes voraus. V könnte seine Sorgfaltspflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung aus § 93 Abs. 1 S. 1 AktG objektiv verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung könnte darin zu sehen sein, dass durch seine Handlung der X-AG ein Schaden i.H.v. 500.000 € entstanden ist. Gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG liegt jedoch eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. Business Judgment Rule). Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass der Vorstand durch ein übermäßiges Haftungsrisiko zu stark in seiner unternehmerischen Entscheidung eingeschränkt wird. Fraglich ist, ob ein solcher Ausschluss der Pflichtverletzung hier in Betracht kommt. Zu dem hier vorgenommenen Erwerb gab es eine Vielzahl an Handlungsalternativen. Der Erwerb war auch ein gezieltes Handeln für die Gesellschaft. Dabei ging es darum, Gewinne zu erzielen. Die Entscheidung weist zudem einen Prognose- und Risikocharakter auf, so dass eine unternehmerische Entscheidung vorlag. Zudem hat V sich auch über Chancen und Risiken erkundigt. Es ist davon auszugehen, dass der Erwerb durch eine hinreichende Risikoanalyse vorbereitet wurde und der spätere Fehlschlag nicht schon im Erwerbszeitpunkt auf der Hand lag. Er war davon überzeugt, mit dem Erwerb Gewinne machen zu können, er war also gutgläubig. Der Vorstand muss unter Umständen auch mit einem Risiko behaftete Geschäfte vornehmen können, ohne dass bereits in der Vornahme solcher Geschäfte eine unternehmerische Pflichtwidrigkeit zu sehen ist. Er durfte also vernünftigerweise annehmen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG liegen damit vor. Demnach ist eine Pflichtverletzung des V gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ausgeschlossen. Ergebnis: Folglich steht der X-AG gegen V kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 AktG zu. |