a. Wie haf­ten Vor­stands­mit­glie­der ge­gen­über der Ge­sell­schaft?

dd. Bei­spiels­fall: Vor­stands­haf­tung

Die X-AG (Grund­ka­pi­tal: 100 Mio. €) ist ein Par­fü­me­rie­un­ter­neh­men. Der Vor­stand V tä­tigt im Juni 2014 hoch kom­plexe Ak­tienop­ti­ons­ge­schäfte im Wert von 1 Mio. €. Vor Ab­schluss des Ge­schäf­tes hat er sich über Chan­cen und Ri­si­ken er­kun­digt. Aus sei­ner Sicht war das Ge­schäft aus­sichts­reich. Im No­vem­ber sah das Ge­schäft je­doch gar nicht gut aus. Der Wert der Ak­tienop­tio­nen ist seit Be­ginn der Lauf­zeit von 1 Mio. auf 500.000 € ge­sun­ken. Das Ka­pi­tal ist für die X-AG i.H.v. 500.000 € un­wie­der­bring­lich ver­lo­ren. Ist V der X-AG zum Scha­denser­satz ver­pflich­tet?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Lö­sungs­vor­schlag

Die X-AG könnte ge­gen V einen An­spruch auf Scha­denser­satz i.H.v. 500.000 € gem. § 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 AktG ha­ben.

Eine Haf­tung nach § 93 Abs. 2 AktG setzt eine Pf­licht­wid­rig­keit des Vor­stan­des vor­aus. V könnte seine Sorg­falts­pflicht zur or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­tung aus § 93 Abs. 1 S. 1 AktG ob­jek­tiv ver­letzt ha­ben. Eine sol­che Pf­licht­ver­let­zung könnte darin zu se­hen sein, dass durch seine Hand­lung der X-AG ein Scha­den i.H.v. 500.000 € ent­stan­den ist.

Gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG liegt je­doch eine Pf­licht­ver­let­zung nicht vor, wenn das Vor­stands­mit­glied bei ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ver­nünf­ti­ger­weise an­neh­men durf­te, auf der Grund­lage an­ge­mes­se­ner In­for­ma­tion zum Wohle der Ge­sell­schaft zu han­deln (sog. Bu­si­ness Judg­ment Ru­le). Mit die­ser Vor­schrift soll ver­hin­dert wer­den, dass der Vor­stand durch ein über­mä­ßi­ges Haf­tungs­ri­siko zu stark in sei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ein­ge­schränkt wird. Frag­lich ist, ob ein sol­cher Aus­schluss der Pf­licht­ver­let­zung hier in Be­tracht kommt.

Zu dem hier vor­ge­nom­me­nen Er­werb gab es eine Viel­zahl an Hand­lungs­al­ter­na­ti­ven. Der Er­werb war auch ein ge­ziel­tes Han­deln für die Ge­sell­schaft. Da­bei ging es dar­um, Ge­winne zu er­zie­len. Die Ent­schei­dung weist zu­dem einen Pro­gnose- und Ri­si­ko­cha­rak­ter auf, so dass eine un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung vor­lag. Zu­dem hat V sich auch über Chan­cen und Ri­si­ken er­kun­digt. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Er­werb durch eine hin­rei­chende Ri­si­ko­ana­lyse vor­be­rei­tet wurde und der spä­tere Fehl­schlag nicht schon im Er­werbs­zeit­punkt auf der Hand lag. Er war da­von über­zeugt, mit dem Er­werb Ge­winne ma­chen zu kön­nen, er war also gut­gläu­big. Der Vor­stand muss un­ter Um­stän­den auch mit ei­nem Ri­siko be­haf­tete Ge­schäfte vor­neh­men kön­nen, ohne dass be­reits in der Vor­nahme sol­cher Ge­schäfte eine un­ter­neh­me­ri­sche Pf­licht­wid­rig­keit zu se­hen ist. Er durfte also ver­nünf­ti­ger­weise an­neh­men, zum Wohle der Ge­sell­schaft zu han­deln. Die Voraus­set­zun­gen des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG lie­gen da­mit vor.

Dem­nach ist eine Pf­licht­ver­let­zung des V gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG aus­ge­schlos­sen.

Er­geb­nis: Folg­lich steht der X-AG ge­gen V kein An­spruch auf Scha­denser­satz aus § 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 AktG zu.

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