II. Welche Rechte hat ein Aktionär?
3. Wann kann das Auskunftsrecht beschränkt werden?
Der Versammlungsleiter kann das Auskunftsrecht (also das Frage- und Rederecht) gem. § 131 Abs. 2 S. 2 AktG beschränken, wenn eine entsprechende Regelung in der Satzung oder in der Geschäftsordnung der Hauptversammlung vorhanden ist.
Aus dem Umkehrschluss des § 131 Abs. 2 S. 2 AktG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Beschränkungen nur bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung zulässig ist. Der Versammlungsleiter ist insoweit auch aus eigener Leitungsbefugnis, der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sowie aus dem Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) berechtigt, das Auskunftsrecht zu begrenzen. Das Verhalten eines Aktionärs ist dann missbräuchlich und mit der Treupflicht unvereinbar, wenn er Rechte Dritter unzumutbar ohne einen sachlichen Grund beeinträchtigt bzw. die Funktionsfähigkeit der Hauptversammlung gefährdet.
- Soweit Fragen nicht der Hauptversammlungskompetenz unterfallen (z.B. allgemeinpolitische Fragen), ist die Diskussion nicht gerechtfertigt. In diesem Fall kann der Versammlungsleiter den Redebeitrag kurzerhand abbrechen.
- Der Versammlungsleiter muss aber Fragen, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterfallen, grundsätzlich zulassen, kann aber eine Redezeitbeschränkung einführen. Denn eine Hauptversammlung soll in maximal einem Tag abgewickelt sein (nach A.4 DCGK sollte diese sogar spätestens nach 4-6 Stunden beendet sein). Hätte jede Wortmeldung einen Anspruch auf unbeschränkte Redezeit, könnte eine Hauptversammlung mit hunderten Aktionären nicht in einem Tag abgewickelt werden.
Im Zweifel ist von der Zulässigkeit der Diskussion auszugehen.