d. Was gilt, wenn bei der Haupt­ver­samm­lung et­was schief geht?

bb. Selbst­kon­troll­frage

Bei der Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ver­gisst der Vor­stand die Ta­ges­ord­nung an­zu­ge­ben. Wel­che Kon­se­quen­zen hat dies?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
Die feh­lende An­gabe über die Ta­ges­ord­nung stellt einen Ver­stoß ge­gen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG dar. Da § 241 Nr. 1 AktG al­ler­dings nur auf § 121 Abs. 3 S. 1 AktG ver­weist, stellt die­ser Ver­stoß kei­nen Nich­tig­keits­grund dar, son­dern le­dig­lich einen An­fech­tungs­grund i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG.
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