d. Was gilt, wenn bei der Hauptversammlung etwas schief geht?
bb. Selbstkontrollfrage
Bei der Einberufung der Hauptversammlung vergisst der Vorstand die Tagesordnung anzugeben. Welche Konsequenzen hat dies? |
| Antwort (bitte anklicken) |
| Die fehlende Angabe über die Tagesordnung stellt einen Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG dar. Da § 241 Nr. 1 AktG allerdings nur auf § 121 Abs. 3 S. 1 AktG verweist, stellt dieser Verstoß keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG. |
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