a. Was gilt hinsichtlich des Inhalts der AG-Satzung?
bb. Selbstkontrollfrage zum Festsetzungserfordernis
Warum muss bei der Sacheinlage bzw. Sachübernahme eine Festsetzung in der Satzung erfolgen? Was passiert, wenn die Festsetzung in der Satzung fehlt? Wie ist die Rechtslage im GmbH-Recht? |
| Antwort (bitte anklicken) |
| Eine Festsetzung in der Satzung bzw. Geschäftsordnung dient dem Gläubigerschutz und dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung. Fehlt eine Festsetzung, so sind die Rechtsgeschäfte (z.B. Kauf sowie Übergabe und Übereignung) nicht unwirksam, vgl. dazu die Regelungen zu der verdeckten Sacheinlage gem. § 27 Abs. 3 S. 2 AktG sowie dieser Regelung entsprechend § 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG. Liegt weder eine Festsetzung der Sacheinlage vor, noch die Erbringung der Einlagepflicht in bar, so liegt ein Eintragungshindernis vor, siehe § 38 Abs. 1 S. 2 AktG / § 9c Abs. 1 GmbHG und der Einlagepflichtige ist nach h.M. zur Leistung der Einlage in bar verpflichtet. |
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