II. Was muss ich zum Vorstand der AG wissen?
3. Wer kann Vorstandsmitglied werden?
Grundsätzlich kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person Mitglied des Vorstands werden, § 76 Abs. 3 S. 1 AktG.
Wie in der GmbH (§ 6 Abs. 3 S. 1 GmbHG) ist sowohl Selbstorganschaft als auch Fremdorganschaft möglich, d.h. die Vorstandsmitglieder können Aktionäre sein, müssen aber nicht (dagegen leiten die Gesellschafter in Personengesellschaften die Geschäfte der Gesellschaft selbst - ,,Selbstorganschaft").
Eine Person kann auch in mehreren Gesellschaften Vorstandsmitglied sein, sog. Doppelmandat.
Ausgeschlossen sind Aufsichtsratsmitglieder, § 105 Abs. 1 AktG. Sie können Vorstandsmitglieder allerdings für höchstens ein Jahr vertreten, § 105 Abs. 2 S. 1 AktG. In der Zeit dürfen sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder handeln, § 105 Abs. 2 S. 3 AktG. Es bleibt also beim Grundsatz der Unvereinbarkeit von Vorstands- und Aufsichtsratsposten.
Weitere Einschränkungen (sog. Inhabilitätsgründe) finden sich in den Sätzen 2 und 3; namentlich Verurteilung wegen Straftaten i.S.d. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG - auch für vergleichbare Straftaten im Ausland, Satz 3 - (für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils), gerichtliche oder behördliche Betätigungsverbote, wenn diese den Unternehmensgegenstand betreffen (Satz 2 Nr. 2) oder bei Betreuten gem. § 1903 BGB (Satz 2 Nr. 1).
A war alleiniges Vorstandsmitglied der X-AG. Im Mai 2018 stellte er einen Insolvenzantrag. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung beauftragt. Dabei wurde festgestellt, dass die X-AG seit Dezember 2017 zahlungsunfähig und spätestens seit dem 13.12.2017 überschuldet war. Die Zahlungsunfähigkeit drohte seit Mitte des Jahres 2017. Damit hat der Vorstand A seine Pflichten aus § 92 Abs. 1 AktG i.V.m. § 15a InsO verletzt und wurde wegen Insolvenzverschleppung verurteilt. Das Urteil ist ab dem 01.01.2019 rechtskräftig. Er kann nun bis 01.01.2024 nicht als Vorstandsmitglied gewählt werden, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. a AktG.