II. Welche Rechte hat ein Aktionär?
2. Welche Auskunftsrechte haben Aktionäre?
Um in der Hauptversammlung entscheiden zu können, sind die Aktionäre auf Informationen des Vorstands angewiesen. Das Auskunftsrecht kann jeder Aktionär (auch durch einen Vertreter) in der Hauptversammlung wahrnehmen. Dies gilt unabhängig von seinem Stimmrecht.
Gegenstand von Auskünften muss nach § 131 AktG eine Angelegenheit der Gesellschaft sein. Dies umfasst alle Tatsachen mit Bezug zur AG oder ihrer Tätigkeit. Anders als in § 51a GmbHG (für GmbH-Gesellschafter) oder in § 166 Abs. 1 HGB (für Kommanditisten) wird kein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gewährt. Dadurch soll vermieden werden, dass Konkurrenten sich durch Erwerb einer einzelnen Aktie umfassende Insiderkenntnisse verschaffen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Anknüpfungspunkten für ein Auskunftsverlangen:
Aktionäre können zunächst Auskunft verlangen, soweit die Information zur sachgemäßen Beurteilung (objektiver Maßstab) eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, § 131 Abs. 1 S. 1 AktG. Dies ist unter Umständen weit auszulegen, da viele Tagesordnungspunkte (insbes. die Entlastung gem. § 120 Abs. 1 AktG) eine umfassende Kenntnis über die Aktivitäten erfordern.
- Ist einem Aktionär (aufgrund seiner Aktionärstellung) eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist, § 131 Abs. 4 S. 1 AktG. Die Gleichbehandlung der Aktionäre soll dadurch gesichert werden, vgl. auch § 53a AktG.
In besonders wichtigen Fragen ordnet das Gesetz zudem ausdrücklich die Auslage von Dokumenten vor der Hauptversammlung (so z.B. § 175 Abs. 2 S. 1 AktG) sowie Berichtspflichten vor Beschlussfassung (Erläuterung gem. § 176 Abs. 1 S. 2 AktG) an .