G. Was sollte man über die Societas Europaea wissen?
Was ist bei der SE-Gründung zu beachten?
Eine SE kann auf verschiedene Arten gegründet werden. Wichtig ist, dass bei allen Gründungsvarianten ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist, d.h. zwei Beteiligte müssen dem Recht verschiedener EU-Mitgliedstaaten unterliegen.
Die in Düsseldorf ansässige A-AG, die B-SA (Société Anonyme) aus Straßburg und die C-SpA (Società per Azioni) aus Rom wollen ihre Geschäftstätigkeit zusammenlegen. Die neue Gesellschaft soll ihren Sitz in Düsseldorf haben und ein Grundkapital von 100 Mio. €.
Grundsätzlich ergeben sich vier Arten der Gründung: Möglich ist eine solche
- durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 17 ff. SE-VO),
- durch die Bildung einer SE-Holdinggesellschaft (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. 32 ff. SE-VO),
- durch Gründung einer SE-Tochtergesellschaft (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. 35 f. SE-VO) oder
- durch Umwandlung (Formwechsel) einer bestehenden Aktiengesellschaft (Art. 2 Abs. 4 i.V.m. 37 SE-VO).
Der Satzungssitz der SE muss innerhalb der EU liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet, Art. 7 S. 1 SE-VO. Eine Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ist jedoch nach Art. 8 SE-VO möglich.
Eine SE kann selbst eine oder mehrere Tochtergesellschaften in Form einer SE gründen (sog. Sekundärgründung). In diesem Fall bedarf es keines grenzüberschreitenden Bezugs (Art. 3 Abs. 2 S. 1 SE-VO).