10. Kapitel: Was muss man zur Aktiengesellschaft (AG) wissen?
G. Was sollte man über die Societas Europaea wissen?
Die Societas Europaea (SE) wurde als supranationale Rechtsform auf gemeinschaftsrechtlicher Basis im Jahr 2001 durch die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 eingeführt. Sie soll - ebenso wie andere harmonisierte Rechtsformen - insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen eine Alternative zu der nationalen Gesellschaftsform (AG) darstellen. In Deutschland sind ca. 496 SE (Stand 01.01.2018) eingetragen.
Die SE ist - wie die AG - juristische Person, kraft Rechtsform Handelsgesellschaft (Art. 1 SE-VO) und somit auch nach § 6 HBG Kaufmann. Nach der Gründung und Eintragung mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz muss die betroffene Gesellschaft ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen, Art. 11 Abs. 1 SE-VO.
Auch hinsichtlich der Organisationsverfassung ähnelt die SE der AG. Als Organe der SE sind nach Art. 38 SE-VO vorgesehen die Hauptversammlung der Aktionäre und entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein einheitliches Verwaltungsorgan (monistisches System oder board-System).
Das gezeichnete Kapital der SE beträgt nach Art. 4 Abs. 2 SE-VO mindestens 120.000 € und ist in Aktien zerlegt, Art. 1 Abs. 2 S. 1 SE-VO. Die Anteile können an der Börse notiert und gehandelt werden.
Hinsichtlich der Finanzverfassung findet das nationale Aktienrecht Anwendung, Art. 5 SE-VO. Gleiches gilt für die Aufstellung des Jahresabschlusses (Art. 61 SE-VO) und das Konzernrecht (Art. 9 Abs. 1 lit. c SE-VO).