C. Wel­che Or­gane hat eine AG?

IV. Was ist der Deut­sche Cor­po­rate Go­ver­nance Ko­dex?

Der Deut­sche Cor­po­rate Go­ver­nance Ko­dex (DCGK) ist ein Re­gel­werk für bör­sen­no­tierte Ge­sell­schaf­ten. Zum einen ent­hält er kurz­ge­fasste Wie­der­ho­lun­gen ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen (Grund­sätze), zum an­de­ren Emp­feh­lun­gen ("­soll") und An­re­gun­gen ("­soll­te") für gute Un­ter­neh­mens­füh­rung. Die ge­setz­li­che Grund­lage für den DCGK fin­det sich in § 161 AktG.

Der Ko­dex wird for­mu­liert von ei­ner Re­gie­rungs­kom­mis­sion, de­ren Mit­glie­der vom Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­rium (BMJV) be­ru­fen wer­den. Er wird im amt­li­chen Teil des elek­tro­ni­schen Bundes­an­zei­gers be­kannt­ge­macht.

Der Vor­stand und der Auf­sichts­rat ei­ner bör­sen­no­tier­ten AG müs­sen nach § 161 AktG jähr­lich eine Er­klä­rung ab­ge­ben, in­wie­weit sie die Emp­feh­lun­gen des DCGK um­set­zen (Ent­spre­chens­er­klä­rung). Ab­wei­chun­gen sind of­fen zu le­gen und zu be­grün­den ("warum nicht"). Die Er­klä­rung muss so­wohl ver­gan­gen­heits­be­zo­gen (ob ab­ge­wi­chen wur­de) als auch zu­kunfts­ge­rich­tet (ob die Ab­sicht be­steht, ab­zu­wei­chen ) sein.

Vor­stand und Auf­sichts­rat kön­nen Be­schlüsse fas­sen, de­ren In­halt von der Er­klä­rung i.S.d. § 161 AktG ab­weicht. Dies führt zur Feh­ler­haf­tig­keit der Ent­spre­chens­er­klä­rung, nicht aber zur Nich­tig­keit der Be­schlüs­se.

Um­strit­ten ist, ob ein Ver­stoß ge­gen den DCGK zur Scha­denser­satz­pflicht ei­nes Vor­stands­mit­glie­des füh­ren kann:

Nach ei­ner An­sicht ent­hält der DCGK Ver­hal­tenspflich­ten für die Vor­stands­mit­glie­der. Ver­stößt ein Vor­stands­mit­glied da­ge­gen, läge hier­nach eine Scha­denser­satz be­grün­dende Pf­licht­ver­let­zung vor.

Die herr­schende Mei­nung ver­neint eine sol­che Pf­licht­ver­let­zung. We­der habe der DCGK Ge­set­zes­qua­li­tät noch wirke er sat­zungs­gleich.

Al­ler­dings ver­stößt eine feh­ler­hafte Ent­spre­chens­er­klä­rung ge­gen § 161 AktG und kann einen An­fech­tungs­grund nach § 243 Abs. 1 AktG für einen HV-Be­schluss dar­stel­len. An­fecht­bar ist da­nach - so der BGH - ein Ent­las­tungs­be­schluss nach § 120 Abs. 1 S. 1 AktG, aber nicht ein Wahl­be­schluss zum AR.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.