C. Welche Organe hat eine AG?
IV. Was ist der Deutsche Corporate Governance Kodex?
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) ist ein Regelwerk für börsennotierte Gesellschaften. Zum einen enthält er kurzgefasste Wiederholungen gesetzlicher Bestimmungen (Grundsätze), zum anderen Empfehlungen ("soll") und Anregungen ("sollte") für gute Unternehmensführung. Die gesetzliche Grundlage für den DCGK findet sich in § 161 AktG.
Der Kodex wird formuliert von einer Regierungskommission, deren Mitglieder vom Bundesjustizministerium (BMJV) berufen werden. Er wird im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekanntgemacht.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsennotierten AG müssen nach § 161 AktG jährlich eine Erklärung abgeben, inwieweit sie die Empfehlungen des DCGK umsetzen (Entsprechenserklärung). Abweichungen sind offen zu legen und zu begründen ("warum nicht"). Die Erklärung muss sowohl vergangenheitsbezogen (ob abgewichen wurde) als auch zukunftsgerichtet (ob die Absicht besteht, abzuweichen ) sein.
Vorstand und Aufsichtsrat können Beschlüsse fassen, deren Inhalt von der Erklärung i.S.d. § 161 AktG abweicht. Dies führt zur Fehlerhaftigkeit der Entsprechenserklärung, nicht aber zur Nichtigkeit der Beschlüsse.
Umstritten ist, ob ein Verstoß gegen den DCGK zur Schadensersatzpflicht eines Vorstandsmitgliedes führen kann:
Nach einer Ansicht enthält der DCGK Verhaltenspflichten für die Vorstandsmitglieder. Verstößt ein Vorstandsmitglied dagegen, läge hiernach eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung vor.
Die herrschende Meinung verneint eine solche Pflichtverletzung. Weder habe der DCGK Gesetzesqualität noch wirke er satzungsgleich.
Allerdings verstößt eine fehlerhafte Entsprechenserklärung gegen § 161 AktG und kann einen Anfechtungsgrund nach § 243 Abs. 1 AktG für einen HV-Beschluss darstellen. Anfechtbar ist danach - so der BGH - ein Entlastungsbeschluss nach § 120 Abs. 1 S. 1 AktG, aber nicht ein Wahlbeschluss zum AR.