1. Wie wird der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen?
a. Welchen Inhalt hat der Gesellschaftsvertrag?
Inhaltlich hat der Gesellschaftsvertrag eine Doppelnatur:
Zum einen ist er als "Organisationsvertrag" die Satzung der zu gründenden Gesellschaft und regelt die Beziehungen zwischen GmbH und Gesellschaftern sowie Organisation und Rechtsstellung der Gesellschaft.
Zum anderen verpflichten sich die Gesellschafter zur Errichtung der Gesellschaft. Sie müssen bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister mitwirken und ihre Einlagen leisten.
- Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages richtet sich nach § 3 GmbHG. Die Gesellschafter können jedoch über den Mindestinhalt hinausgehende Regelungen treffen (fakultative Bestimmungen, § 45 GmbHG). Insofern ist das GmbH-Recht weitgehend dispositiv.
Die Begriffe "Gesellschaftsvertrag" und "Satzung" meinen vom Grundsatz her dasselbe. Rein rechtlich besteht zwischen Gesellschaftsvertrag und Satzung kein Unterschied. Die Begriffe werden jedoch häufig so eingesetzt, dass sie die verschiedenen Gesellschaftsformen besser erkennen lassen. Im Gesetz findet sich die Satzung noch dazu ausdrücklich als Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft.
Letztendlich bedeutet dieses also, dass der Begriff "Gesellschaftsvertrag" im Bereich der Personen(handels-)gesellschaften, der Begriff "Satzung" dagegen im Bereich der Kapitalgesellschaften bzw. des Vereins verwendet wird.