1. Was sind Ne­ben­leis­tun­gen (§ 3 Abs. 2 Gm­bHG)?

Fall: Schuld­recht­li­che Ne­bena­b­rede oder Sat­zungsbe­stim­mung?

Sach­ver­halt

W war an der S-GmbH zu 50 % be­tei­ligt. In sei­nem An­stel­lungs­ver­trag mit der S-GmbH wurde auf die von der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­schlos­sene Ver­gü­tungs­re­geln Be­zug ge­nom­men. Dort war be­stimmt, dass der Ge­schäfts­füh­rer einen "De­ckungs­bei­trag" an die GmbH zu leis­ten ha­be, der durch Ho­no­ra­re, die bei der Ge­schäfts­füh­rung er­zielt wer­den konn­ten, er­wirt­schaf­tet wer­den konn­te. Da die­ses dem W nicht ge­lang, leis­tete er einen De­ckungs­bei­trag von 50.000 EUR.

Kann W die­sen Be­trag zu­rück­ver­lan­gen, weil die ver­ein­barte Pf­licht zur Leis­tung ei­nes De­ckungs­bei­tra­ges eine Ne­ben­leis­tungs­pflicht (vgl. § 3 Abs. 2 Gm­bHG) bein­hal­tet, die als Sat­zungsbe­stand­teil in die Sat­zungsur­kunde hätte auf­ge­nom­men wer­den müs­sen?

Lö­sungs­vor­schlag

Als An­spruchs­grund­lage kommt hier § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB (Leis­tungs­kon­dik­tion) in Be­tracht.

Pro­ble­ma­tisch ist vor­lie­gend der Punkt "ohne Rechts­grun­d": W hat die 50.000 EUR ohne recht­li­chen Grund an die S-GmbH ge­leis­tet, wenn die Ab­rede hier­über gem. § 2 Gm­bHG, § 125 BGB for­m­nich­tig war. Voraus­set­zung ist, dass es sich hier­bei um eine Sat­zungsbe­stim­mung und nicht bloß um eine schuld­recht­li­che Ne­bena­b­rede zwi­schen W und der S-GmbH han­del­te. In der Tat­sa­che, dass die Re­ge­lung au­ßer­halb der Sat­zung ge­trof­fen wor­den war, liegt ein Hin­weis für eine bloß schuld­recht­li­che Ne­bena­b­re­de. Es ist un­er­heb­lich, ob es nä­her­lie­gend oder na­tür­li­cher wä­re, eine Ne­ben­ver­pflich­tung mit­glied­schafts­recht­lich aus­zu­ge­stal­ten, oder ob die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen für die Ge­sell­schaft von be­son­ders großer Be­deu­tung sind. Eine zwin­gende Zu­ord­nung zum Ge­sell­schafts­recht ist erst dort not­wen­dig, wo das Ge­setz die Ein­ge­hung be­stimm­ter Leis­tung al­lein in kor­po­ra­ti­ver Form zu­lässt. Eine solch zwin­gende Zu­ord­nung wird durch § 3 Abs. 2 Gm­bHG nicht vor­ge­ge­ben. Die Zah­lung der 50. 000 EUR er­folgte so­mit mit Rechts­grund. Ein Rück­zah­lungs­an­spruch des W aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB be­steht folg­lich nicht.

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