1. Was sind Nebenleistungen (§ 3 Abs. 2 GmbHG)?
Fall: Schuldrechtliche Nebenabrede oder Satzungsbestimmung?
| Sachverhalt |
W war an der S-GmbH zu 50 % beteiligt. In seinem Anstellungsvertrag mit der S-GmbH wurde auf die von der Gesellschafterversammlung beschlossene Vergütungsregeln Bezug genommen. Dort war bestimmt, dass der Geschäftsführer einen "Deckungsbeitrag" an die GmbH zu leisten habe, der durch Honorare, die bei der Geschäftsführung erzielt werden konnten, erwirtschaftet werden konnte. Da dieses dem W nicht gelang, leistete er einen Deckungsbeitrag von 50.000 EUR. Kann W diesen Betrag zurückverlangen, weil die vereinbarte Pflicht zur Leistung eines Deckungsbeitrages eine Nebenleistungspflicht (vgl. § 3 Abs. 2 GmbHG) beinhaltet, die als Satzungsbestandteil in die Satzungsurkunde hätte aufgenommen werden müssen? |
| Lösungsvorschlag |
Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Problematisch ist vorliegend der Punkt "ohne Rechtsgrund": W hat die 50.000 EUR ohne rechtlichen Grund an die S-GmbH geleistet, wenn die Abrede hierüber gem. § 2 GmbHG, § 125 BGB formnichtig war. Voraussetzung ist, dass es sich hierbei um eine Satzungsbestimmung und nicht bloß um eine schuldrechtliche Nebenabrede zwischen W und der S-GmbH handelte. In der Tatsache, dass die Regelung außerhalb der Satzung getroffen worden war, liegt ein Hinweis für eine bloß schuldrechtliche Nebenabrede. Es ist unerheblich, ob es näherliegend oder natürlicher wäre, eine Nebenverpflichtung mitgliedschaftsrechtlich auszugestalten, oder ob die vereinbarten Leistungen für die Gesellschaft von besonders großer Bedeutung sind. Eine zwingende Zuordnung zum Gesellschaftsrecht ist erst dort notwendig, wo das Gesetz die Eingehung bestimmter Leistung allein in korporativer Form zulässt. Eine solch zwingende Zuordnung wird durch § 3 Abs. 2 GmbHG nicht vorgegeben. Die Zahlung der 50. 000 EUR erfolgte somit mit Rechtsgrund. Ein Rückzahlungsanspruch des W aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB besteht folglich nicht. |