I. Wann wird eine GbR aufgelöst?
4. Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
Grundsätzlich wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung vorsieht. Gegen eine Fortführung mit den Erben des Gesellschafters spricht der Grundsatz der Unübertragbarkeit der Gesellschafterrechte (§ 719 Abs. 1 BGB). Diese Regelung hebt noch einmal die Personenbezogenheit der Personengesellschaft hervor.
Allerdings trifft die Erben bei Tod eines Mitgesellschafters eine unverzügliche Anzeigepflicht (§ 727 Abs. 2 S. 1 BGB). Die vor dem Tod des Gesellschafters entstandenen Verbindlichkeiten, für die der Erblasser persönlich haftete, sind bei Auflösung der GbR Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben die Haftung nach erbrechtlichen Vorschriften auf den Nachlass beschränken können. Für Neuschulden können die Erben die Haftung durch Erklärung gegenüber den Vertragspartnern auf den Nachlass beschränken.
Wenn die Gesellschaft sich durch den Tod in eine Abwicklungsgesellschaft umwandelt, kann auch eine Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung eintreten im Unterschied zur Nachfolge in eine werbende GbR.
Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Gesellschafterin, so entspricht deren Auflösung nicht dem Tod einer natürlichen Person. Anders als bei natürlichen Personen kann zu derartigen Rechtsgebilden kein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen.